Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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in überwältigender Mehrheit (291 gegen 65Stimmen) 
die Vorlage ab und verlangte, die ständische Ver- 
fassung sollte beibehalten werden. Sie erbat von 
der Regierung eine neue Vorlage für einen Land- 
tag auf rein ständischer Basis. Da itio in partes 
($ 36 d. W.) stattgefunden, und Stand gegen Stand 
gestimmt hatte, war die Vorlage somit gefallen. 
Der Grossherzog von Mecklenburg-Schwerin lehnte 
durch Reskript ab, die Antwort der Stände ent- 
gegen zu nehmen, erklärte auch, dass er sich 
nicht veranlasst sehe, eine neue Vorlage bear- 
beiten zu lassen, durch welche dem von der Ritter- 
schaft für die Verfassungsänderung eingenommenen 
Grundsatze entsprochen werde. In der Hoffnung, 
dass die Landtagsverhandlungen zu einem zur 
landesherrlichen Genehmigung geeigneten gemein- 
samen Beschlusse beider Stände führen würden, 
ist der Landtag am 5. Juni 1908 bis auf weiteres 
vertagt. Nach Wiedereröffnung des Landtages am 
12. Oktober 1908 gab die Regierung ihre Bereit- 
willigkeit zu erkennen, den Ständen Entgegen- 
kommen zu zeigen. Der Landtag nahm den landes- 
herrlichen Vorschlag, kommissarisch - deputatische 
Verhandlungen mit den Regierungsvertretern zu 
pflegen, mit 167 gegen 144 Stimmen an. Die Ver- 
handlungen zwischen 36 Vertretern der Ritter- 
schaft und Landschaft und den Regierungsver- 
tretern wurden am 14. bis 17. Oktober 1908 ge- 
führt. Es kam zu scharfen Auseinandersetzungen 
der Parteien, aber nicht zu einer Einigung. In- 
folgedessen brach die Regierung die Beratungen 
als fürder aussichtslos ab. In der folgenden 
Plenarversammlung des Landtages wurde eben- 
falls eine Einigung nicht erzielt. Bei der Ab-
	        
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