Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

131 
stimmung im Wege der itio in partes lehnte die 
Landschaft wiederum ab, auf die Vorschläge der 
Ritterschaft einzugehen, die in grundsätzlichem 
Gegensatze zu dem Entwurfe stehen. Die Re- 
gierungsvorlage war somit zum zweiten Male ge- 
fallen. Der ausserordentliche Landtag wurde am 
21. Oktober 1908 geschlossen. In dem Landtags- 
abschiede beklagt der Grossherzog es aufs tiefste, 
dass die Fortsetzung der Verhandlung zu einem 
übereinstimmenden und zu einer Genehmigung 
durch die Regierung geeigneten Beschluss nicht 
geführt habe. Die Erklärung der Stände könne als 
eine genügende Erledigung der Regierungsvorlage 
nicht anerkannt werden. Der Landesherr müsse 
darauf bestehen, dass das ganze Volk durch eine 
geeignete Vertretung an der Verfassung des 
Landes teilnehme. Die Fortsetzung der Verhand- 
lungen verspreche keinen Erfolg; es müsse aber 
die Durchführung der Verfassungsreform für das 
Land ein unabweisbares Bedürfnis sein. Die Ver- 
handlungen würden wieder aufgenommen und 
müssten fortgesetzt werden, bis sie zu einem be- 
friedigenden Ergebnisse geführt hätten. 
Es ist kaum anzunehmen, dass vor dem Früh- 
jahr 1909 ein neuer ausserordentlicher Landtag 
zusammenberufen wird. 
  
Fünfter Abschnitt: Landesgesetzgebung. 
Erstes Kapitel: Das landesherrliche Gesetzgebungsrecht 
und das ständische Teilnahmerecht. 
8 56. 
Der Landesherr ist — abgesehen von der später 
zu besprechenden Autonomie der Seestädte, — der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.