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stimmung im Wege der itio in partes lehnte die
Landschaft wiederum ab, auf die Vorschläge der
Ritterschaft einzugehen, die in grundsätzlichem
Gegensatze zu dem Entwurfe stehen. Die Re-
gierungsvorlage war somit zum zweiten Male ge-
fallen. Der ausserordentliche Landtag wurde am
21. Oktober 1908 geschlossen. In dem Landtags-
abschiede beklagt der Grossherzog es aufs tiefste,
dass die Fortsetzung der Verhandlung zu einem
übereinstimmenden und zu einer Genehmigung
durch die Regierung geeigneten Beschluss nicht
geführt habe. Die Erklärung der Stände könne als
eine genügende Erledigung der Regierungsvorlage
nicht anerkannt werden. Der Landesherr müsse
darauf bestehen, dass das ganze Volk durch eine
geeignete Vertretung an der Verfassung des
Landes teilnehme. Die Fortsetzung der Verhand-
lungen verspreche keinen Erfolg; es müsse aber
die Durchführung der Verfassungsreform für das
Land ein unabweisbares Bedürfnis sein. Die Ver-
handlungen würden wieder aufgenommen und
müssten fortgesetzt werden, bis sie zu einem be-
friedigenden Ergebnisse geführt hätten.
Es ist kaum anzunehmen, dass vor dem Früh-
jahr 1909 ein neuer ausserordentlicher Landtag
zusammenberufen wird.
Fünfter Abschnitt: Landesgesetzgebung.
Erstes Kapitel: Das landesherrliche Gesetzgebungsrecht
und das ständische Teilnahmerecht.
8 56.
Der Landesherr ist — abgesehen von der später
zu besprechenden Autonomie der Seestädte, — der