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alleinige Inhaber der gesetzgebenden Gewalt. Das
ständische Teilnahmerecht an der Ausübung des
landesherrlichen Gesetzgebungsrechtes hat erst ver-
hältnismässig spät feste Gestalt angenommen. Wenn
auch in früheren Zeiten, der ständischen Staats-
entwicklung gemäss vor dem Erlasse neuer Ge-
setze vielfach, besonders bei wichtigeren Sachen,
von der Landesherrschaft der Rat der Stände ein-
geholt wurde, so bestand doch ein formaler
Anteil der Stände an der Landesgesetzgebung
nicht. Inhaltlich war aber das landesherr-
liche Gesetzgebungsrecht insofern beschränkt, als
ohne Zustimmung der Stände in ihre Privilegien
und Freiheiten nicht durch Gesetz eingegriffen
werden durfte. Erst der L.G.G.E.V. gab der
landesfürstlichen Gesetzgebungsmacht »ihre ge-
messene Bestimmung (L. G. G. E. V. $ 191).
Die Landesgesetze wurden in zwei Klassen ge-
schieden:
1. In die erste Klasse gehören diejenigen, welche
das Domanium nebst den darin gesessenen Unter-
tanen und die eigenen in besonderen Pflichten des
Landesherrn stehenden Beamten allerlei Wesens
betreffen. Insoweit bleibt es dem Landesherrm
unbenommen und vorbehalten, Verordnungen, Ge-
setze und Constitutiones bester Gelegenheit und
Willkür nach zu machen und ergehen zu lassen
(L.G.G.E.V.$ 193). Im Domanium und in An-
gelegenheiten, welche ausschliesslich seine eigenen
Beamten angehen, ist also der Landesherr abso-
luter Gesetzgeber und an die Mitwirkung irgend-
welcher anderer Faktoren nicht gebunden.
2. In die zweite Klasse gehören diejenigen
Gesetze, welche die gesamten Lande mit Inbegriff