Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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alleinige Inhaber der gesetzgebenden Gewalt. Das 
ständische Teilnahmerecht an der Ausübung des 
landesherrlichen Gesetzgebungsrechtes hat erst ver- 
hältnismässig spät feste Gestalt angenommen. Wenn 
auch in früheren Zeiten, der ständischen Staats- 
entwicklung gemäss vor dem Erlasse neuer Ge- 
setze vielfach, besonders bei wichtigeren Sachen, 
von der Landesherrschaft der Rat der Stände ein- 
geholt wurde, so bestand doch ein formaler 
Anteil der Stände an der Landesgesetzgebung 
nicht. Inhaltlich war aber das landesherr- 
liche Gesetzgebungsrecht insofern beschränkt, als 
ohne Zustimmung der Stände in ihre Privilegien 
und Freiheiten nicht durch Gesetz eingegriffen 
werden durfte. Erst der L.G.G.E.V. gab der 
landesfürstlichen Gesetzgebungsmacht »ihre ge- 
messene Bestimmung (L. G. G. E. V. $ 191). 
Die Landesgesetze wurden in zwei Klassen ge- 
schieden: 
1. In die erste Klasse gehören diejenigen, welche 
das Domanium nebst den darin gesessenen Unter- 
tanen und die eigenen in besonderen Pflichten des 
Landesherrn stehenden Beamten allerlei Wesens 
betreffen. Insoweit bleibt es dem Landesherrm 
unbenommen und vorbehalten, Verordnungen, Ge- 
setze und Constitutiones bester Gelegenheit und 
Willkür nach zu machen und ergehen zu lassen 
(L.G.G.E.V.$ 193). Im Domanium und in An- 
gelegenheiten, welche ausschliesslich seine eigenen 
Beamten angehen, ist also der Landesherr abso- 
luter Gesetzgeber und an die Mitwirkung irgend- 
welcher anderer Faktoren nicht gebunden. 
2. In die zweite Klasse gehören diejenigen 
Gesetze, welche die gesamten Lande mit Inbegriff
	        
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