Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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der Ritter- und Landschaft angehen. Hier ist fol- 
sender Unterschied zu machen: 
a) Solche Gesetze, welche die wohlerworbenen 
Rechte und Befugnisse der Ritter- und Land- 
schaft gesamt oder besonders, jedoch in An- 
sehung des einen Teils, dem andern unnach- 
teilig, berühren (L. G. G. E. V. 8194 Ziff. 2). 
Wenn das zu erlassende Gesetz den Gerecht- 
samen der Ritter- und Landschaft entgegen- 
läuft oder von deren Minderung oder Ab- 
änderung die Frage ist, will und soll der 
Landesherr ohne der Ritter- und Landschaft 
ausdrückliche Bewilligung nichts verhängen 
(L. G. G. E.V. 8 198). Ohne vorhergegangene 
öffentliche Anträge und Beratschlagungen 
auf allgemeinen Landtagen und darauf er- 
folgte freie Bewilligung der Ritter- und Land- 
schaft soll nichts, was ihren Privilegien, Re- 
versalen, Gerechtigkeiten und Verträgen zu- 
wider ist, verordnet werden (L.G.G.E.V. 
$ 199). Bei Gefahr im Verzuge kann die 
ständische Bewilligungserklärung rechtsver- 
bindlich auch durch den Engeren Ausschuss 
abgegeben werden, dem im Jahre 1813 von 
den Ständen widerruflich eine dahin gehende 
Vollmacht erteilt ist ($ 42 d. W.). Auf 
Steuerbewilligungen aller Art und Ände- 
rungen der Grundgesetze erstreckt sich die 
Vollmacht nicht. 
Berührt ein Gesetz die Gerechtsame nur 
eines Standes, so ist die Zustimmung dieses 
einen Standes ausreichend. Berührt es die 
Gerechtsame eines einzelnen Ständemitgliedes, 
z.B. einer einzelnen Stadt, so dürfte — bei
	        
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