Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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stimmung des einen Vertragsteils zur Änderung 
des vertragsmässigen Rechtszustandes durch die 
landesherrliche Gesetzgebungsmacht. Erlässt der 
Landesherr ein Gesetz ohne die erforderliche Zu- 
stimmung der Stände, so hat er einen Vertrags- 
bruch begangen und aus diesem Vorgehen er- 
wächst den Ständen ein Anspruch auf Gegenwehr. 
Die Stände können die Kompromissinstanz ($ 17 
d. W.) anrufen und durch Schiedsspruch derselben 
die Aufhebung des verfassungswidrigen Gesetzes 
herbeiführen. Bis zu der Aufhebung bleibt aber 
das Gesetz in kraft, es wird durch das sogen. 
Manutenenzrecht des Landesherrn aufrecht er- 
halten. Dieser Rechtszustand erklärt sich daraus, 
dass dem Landesderrn allein die Gesetzgebungs- 
gewalt gebührt, dass also ein von ihm getätigter 
Akt nach aussen hin zunächst ein gültiger ist. Aber 
der Landesherr hat sich vertraglich verpflichtet, 
von der Gesetzgebungsmacht nur in der oben be- 
sprochenen beschränkten Weise Gebrauch zu 
machen, und daher entbehrt im innern Verhält- 
nisse zwischen Landesherrschaft und Ständen das 
ohne die erforderliche ständische Mitwirkung er- 
lassene Gesetz der Rechtsbeständigkeit. Das stän- 
dische Teilnahmerecht ist demnach ein internes 
Stadium der Gesetzgebung. Es kann bei Ver- 
letzung, wie besprochen, ausschliesslich im Klage- 
wege geltend gemacht werden. Erklärt das 
Schiedsgericht ein Gesetz für ungültig, so wird 
seine verbindliche Kraft erst dann ausgeschaltet, 
wenn es vom Landesherrn selbst aufgehoben wird, 
da dem Landesherrn allein die Vollziehung des 
Schiedsspruches obliegt. Ein direkter Zwang da- 
zu besteht aber nicht.
	        
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