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Zweites Kapitel: Das Gesetz als solches.
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Im konstitutionellen Staate unterscheidet man
Gesetze, Anordnungen, welche unter Mitwirkung
der Volksvertretung erlassen sind, und Verord-
nungen, Festsetzungen, welche lediglich von den
Organen der Regierung ausgehen, ohne dass da-
bei eine Mitwirkung der Volksvertretung statt-
findet. Dieser Unterschied ist dem mecklenbur-
gischen Staatsrechte unbekannt. Vielmehr heissen
alle Akte der Gesetzgebung, auch die, wo die Zu-
stimmung der Stände erforderlich ist, »Verord-
nungen«. Verfassungsrechtlich ist der Landesherr
nicht genötigt, in der Publikationsformel einer Ver-
ordnung des ständischen Teilnahmerechtes zu ge-
denken. Doch ist die Erwähnung üblich. Die
Publikationsformel ist herkömmlich die folgende:
»Wir verordnen nach hausvertragsmässigem Be-
nehmen (Verhandlung, Kommunikation, Verstän-
digung) mit Sr. Königlichen Hoheit dem Gross-
herzoge von Mecklenburg-Strelitz (88 44, 84 d.
W.) und nach (stattgehabter) verfassungsmässiger
Beratung mit Unseren getreuen Ständen .. . was
folgt.«c Die Verordnungen werden »durch das
Staatsministerium gegeben,«e vom Landesherrn
unterzeichnet und von den Mitgliedern des Staats-
ministeriums gegengezeichnet. Werden Verord-
nungen »ad mandatum Serenissimi speciale« vom
Staatsministerium ohne Unterschrift des Landes-
herrn publiziert, so gelten sie als vom Ministerium
im Auftrage unterschrieben und publiziert, nicht
als im Auftrage erlassen, da das Staatsministerium
keine gesetzgebende Gewalt hat, und die Aus-
übung der gesetzgebenden Gewalt nicht übertrag-