Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Zweites Kapitel: Das Gesetz als solches. 
$ 57. 
Im konstitutionellen Staate unterscheidet man 
Gesetze, Anordnungen, welche unter Mitwirkung 
der Volksvertretung erlassen sind, und Verord- 
nungen, Festsetzungen, welche lediglich von den 
Organen der Regierung ausgehen, ohne dass da- 
bei eine Mitwirkung der Volksvertretung statt- 
findet. Dieser Unterschied ist dem mecklenbur- 
gischen Staatsrechte unbekannt. Vielmehr heissen 
alle Akte der Gesetzgebung, auch die, wo die Zu- 
stimmung der Stände erforderlich ist, »Verord- 
nungen«. Verfassungsrechtlich ist der Landesherr 
nicht genötigt, in der Publikationsformel einer Ver- 
ordnung des ständischen Teilnahmerechtes zu ge- 
denken. Doch ist die Erwähnung üblich. Die 
Publikationsformel ist herkömmlich die folgende: 
»Wir verordnen nach hausvertragsmässigem Be- 
nehmen (Verhandlung, Kommunikation, Verstän- 
digung) mit Sr. Königlichen Hoheit dem Gross- 
herzoge von Mecklenburg-Strelitz (88 44, 84 d. 
W.) und nach (stattgehabter) verfassungsmässiger 
Beratung mit Unseren getreuen Ständen .. . was 
folgt.«c Die Verordnungen werden »durch das 
Staatsministerium gegeben,«e vom Landesherrn 
unterzeichnet und von den Mitgliedern des Staats- 
ministeriums gegengezeichnet. Werden Verord- 
nungen »ad mandatum Serenissimi speciale« vom 
Staatsministerium ohne Unterschrift des Landes- 
herrn publiziert, so gelten sie als vom Ministerium 
im Auftrage unterschrieben und publiziert, nicht 
als im Auftrage erlassen, da das Staatsministerium 
keine gesetzgebende Gewalt hat, und die Aus- 
übung der gesetzgebenden Gewalt nicht übertrag-
	        
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