Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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bar ist. Für den Auftrag des Staatsministeriums 
spricht in solchem Falle eine in der amtlichen 
Stellung desselben begründete Rechtsvermutung. 
Ein weiterer Beweis als die in den Worten »ad 
mandatum Serenissimi speciale« oder »auf beson- 
deren Befehl Seiner Königlichen Hoheit des Gross- 
herzogs« liegende Versicherung ist nicht zu er- 
fordern. 
Die Publikation der Verordnungen erfolgte in 
alter Zeit durch Verlesung von der Kanzel oder 
durch andere Gemeinkundigmachung. Seit 1812 
werden alle Verordnungen in einer eigenen amt- 
lich (im Ministerium des Innern) redigierten Samm- 
lung veröffentlicht, die anfangs »Offizielles Wochen- 
blatt« hiess und jetzt (seit 1850) den Titel »Re- 
gierungsblatt für das Grossherzogtum Mecklen- 
burg-Schwerin« trägt. 
Anlangend den Beginn der Herrschaft einer 
neuen Verordnung, so wird häufig der Anfangs- 
termin in der Verordnung selbst bestimmt. Fehlt 
solche Bestimmung, so ist von dem Grundsatze 
auszugehen, dass die Herrschaft eines Gesetzes 
regelmässig mit der Publikation, d. h. mit der Ver- 
öffentlichung desselben im Regierungsblatt beginnt. 
Das Datum der Ausgabe wird auf jedem Stücke 
des Regierungsblattes vermerkt. 
Gesetzistder erklärte Wille des Gesetz- 
gebers, nicht dagegen der nicht erklärte Wille, 
auch nicht die nicht gewollte Erklärung. Dieser 
Satz ist von Bedeutung für die Beurteilung von 
Versehen, Druckfehlern, in Gesetzen. Weicht der 
Abdruck einer Verordnung im Regierungsblatt 
von dem vom Landesherrn ausgefertigten richtigen 
Original der Gesetzesurkunde ab, so liegt ein
	        
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