Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Druckfehler vor, der vom Landesherrn als dem- 
jenigen, dem die Publikation der Gesetze obliegt, 
durch Bekanntmachung zu berichtigen ist. Hat 
sich dagegen ein Fehler schon bei den Beratungen 
des Gesetzes eingeschlichen, und ist das Original 
der Gesetzesurkunde selbst schon fehlerhaft, so 
ist der dementsprechende Abdruck der Verordnung 
im Regierungsblatt kein Druckfehler mehr. In 
diesem Falle liegt vielmehr eine Nichtüberein- 
stimmung von Wille und Erklärung des Gesetz- 
gebers vor. Es bedarf daher zur Richtigstellung 
einer berichtigenden Verordnung, zu deren Erlass 
diejenigen Faktoren mitzuwirken haben, die an 
der Gesetzgebung überhaupt beteiligt sind. Je 
nachdem es sich um die eine oder andere Art von 
Verordnungen ($ 56 d. W.) handelt, ist beim Er- 
lasse der Berichtigungsverordnung der Landesherr 
absolut oder an die Mitwirkung der Stände (Ein- 
holung des ratsamen Bedenkens und Erachtens 
oder ausdrückliche Bewilligung) gebunden. Eine 
ohne ständische Teilnahme ergangene landesherr- 
liche Berichtigungsverordnung würde zwar an 
sich zunächst gültig sein; jedoch den Ständen 
einen Grund zur Beschwerde geben. Tatsächlich 
wird indessen bei Berichtigungen von Versehen 
dieser Weg nicht eingeschlagen. Die Berichti- 
gungen werden entweder in ganz formloser Weise 
durch einfache Bemerkung im Regierungsblatt vor- 
genommen, oder sie erfolgen durch Bekannt- 
machungen des Staatsministeriums bezw. des 
Ressortministeriums. 
Das in gehöriger Form publizierte Gesetz ist 
vom Richter auf ein zu seiner Aburteilung ge- 
stelltes Rechtsverhältnis anzuwenden. Das richter-
	        
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