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Druckfehler vor, der vom Landesherrn als dem-
jenigen, dem die Publikation der Gesetze obliegt,
durch Bekanntmachung zu berichtigen ist. Hat
sich dagegen ein Fehler schon bei den Beratungen
des Gesetzes eingeschlichen, und ist das Original
der Gesetzesurkunde selbst schon fehlerhaft, so
ist der dementsprechende Abdruck der Verordnung
im Regierungsblatt kein Druckfehler mehr. In
diesem Falle liegt vielmehr eine Nichtüberein-
stimmung von Wille und Erklärung des Gesetz-
gebers vor. Es bedarf daher zur Richtigstellung
einer berichtigenden Verordnung, zu deren Erlass
diejenigen Faktoren mitzuwirken haben, die an
der Gesetzgebung überhaupt beteiligt sind. Je
nachdem es sich um die eine oder andere Art von
Verordnungen ($ 56 d. W.) handelt, ist beim Er-
lasse der Berichtigungsverordnung der Landesherr
absolut oder an die Mitwirkung der Stände (Ein-
holung des ratsamen Bedenkens und Erachtens
oder ausdrückliche Bewilligung) gebunden. Eine
ohne ständische Teilnahme ergangene landesherr-
liche Berichtigungsverordnung würde zwar an
sich zunächst gültig sein; jedoch den Ständen
einen Grund zur Beschwerde geben. Tatsächlich
wird indessen bei Berichtigungen von Versehen
dieser Weg nicht eingeschlagen. Die Berichti-
gungen werden entweder in ganz formloser Weise
durch einfache Bemerkung im Regierungsblatt vor-
genommen, oder sie erfolgen durch Bekannt-
machungen des Staatsministeriums bezw. des
Ressortministeriums.
Das in gehöriger Form publizierte Gesetz ist
vom Richter auf ein zu seiner Aburteilung ge-
stelltes Rechtsverhältnis anzuwenden. Das richter-