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derselben verletzen. Auf der anderen Seite be-
dürfen aber auch die autonomischen Satzungen
der Seestädte zu ihrer Gültigkeit nicht der landes-
herrlichen Bestätigung, wenngleich Rostock erb-
vertragsmässig verpflichtet ist, alle Publicata der
Landesherrschaft »zur Information, Notizgebungs-
weise« einzusenden (Erbvertrag von 1758, $ 54).
Abänderungen des Selbstgesetzgebungsrechtes
durch allgemeine Landesverordnungen werden ohne
Zustimmung der Seestädte nicht erfolgen können.
Weitere Fälle von Autonomie gibt es in
Mecklenburg nicht. Insbesondere steht diese den
Landstädten nicht zu.
Sechster Abschnitt: Die Behördenorganisation.
Erstes Kapitel: Oberste Verwaltungsbehörden.
Erster Titel: Übersicht.
8 59.
Bis um die Mitte des vorigen Jahrhunderts
wurden die Regierungsgeschäfte kollegialisch durch
ein Geheimes Staatsministerium ncbst einer Landes-
rcgierung und eine Lehnkammer behandelt. Durch
V.O. vom 10. Oktober 1849 wurden diese Be-
hörden aufgelöst und Fachministerien bei ressort-
mässiger Einteilung der Regierungsgeschäfte ge-
bildet. Die genannte V. O. ist durch die V. O.
betr. die Organisation der Ministerien vom 4. April
1853 (abgeändert durch V.O. vom 23. September
1893 und vom 7. März 1905), ersetzt. Die V.O.
von 1853 ist ohne ständische Konkurrenz erlassen,
da die Stände ein Recht auf eine Gestaltung der-
jenigen Organe, durch welche das landesherrliche