Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

141 
derselben verletzen. Auf der anderen Seite be- 
dürfen aber auch die autonomischen Satzungen 
der Seestädte zu ihrer Gültigkeit nicht der landes- 
herrlichen Bestätigung, wenngleich Rostock erb- 
vertragsmässig verpflichtet ist, alle Publicata der 
Landesherrschaft »zur Information, Notizgebungs- 
weise« einzusenden (Erbvertrag von 1758, $ 54). 
Abänderungen des Selbstgesetzgebungsrechtes 
durch allgemeine Landesverordnungen werden ohne 
Zustimmung der Seestädte nicht erfolgen können. 
Weitere Fälle von Autonomie gibt es in 
Mecklenburg nicht. Insbesondere steht diese den 
Landstädten nicht zu. 
Sechster Abschnitt: Die Behördenorganisation. 
Erstes Kapitel: Oberste Verwaltungsbehörden. 
Erster Titel: Übersicht. 
8 59. 
Bis um die Mitte des vorigen Jahrhunderts 
wurden die Regierungsgeschäfte kollegialisch durch 
ein Geheimes Staatsministerium ncbst einer Landes- 
rcgierung und eine Lehnkammer behandelt. Durch 
V.O. vom 10. Oktober 1849 wurden diese Be- 
hörden aufgelöst und Fachministerien bei ressort- 
mässiger Einteilung der Regierungsgeschäfte ge- 
bildet. Die genannte V. O. ist durch die V. O. 
betr. die Organisation der Ministerien vom 4. April 
1853 (abgeändert durch V.O. vom 23. September 
1893 und vom 7. März 1905), ersetzt. Die V.O. 
von 1853 ist ohne ständische Konkurrenz erlassen, 
da die Stände ein Recht auf eine Gestaltung der- 
jenigen Organe, durch welche das landesherrliche
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.