Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

145 
über die bei den einzelnen Ministerien aufkommen- 
den Sporteln und sonstigen Gefälle, das Landes- 
gestüt, alle Gnadenbewilligungen und Gnaden- 
unterstützungen, die öffentlichen Bauten, soweit 
solche nicht dem besonderen Verwaltungsbereiche 
der anderen Ministerien angehören; ferner die Ver- 
waltung der Domänen und Forsten mit Ausschluss 
der für den Grossherzoglichen Haushalt be- 
stimmten, die Leitung des Bauwesens bei Kirchen 
und Pfarren landesherrlichen Patronats (auch 
ausserhalb des Domaniums), die Verwaltung der 
zw finanziellen Zwecken landesherrlich begründeten 
industriellen Betriebe. Bei dem Finanzministerium 
ist eine besondere Abteilung für Domänen und 
Forsten (ehemals »Kammer« genannt) begründet, 
welche die vorhin erwähnte Verwaltung der Do- 
mänen und Forsten führt, und welche nicht nur 
dem Finanzministerium, sondern auch den übrigen 
Ministerien untergeordnet ist, sofern sich die Ge- 
schäftstätigkeit dieser Abteilung in den den 
übrigen Ministerien zugewiesenen Ressorts Aussert 
(V. O. vom 4. April 1853, $ 6, Abs. 2; V.O. vom 
23. September 1893). Das Finanzministerium ist 
Beschwerdeinstanz für die Strafbescheide der 
Hauptsteuerämter, in Kontributions- und Wander- 
gewerbesteuersachen, in Stempelsteuer- und Erb- 
schaftssteuerangelegenheiten. 
Vierte Unterabteilung: Das Ministerium der Justiz. 
S 64. 
Dem Justizministerium gehören an: Die Ober- 
aufsicht über die gesamte Rechtspflege in bürger- 
lichen Rechtsstreitigkeiten, in Strafsachen und in 
Schlesinger, Staatsrecht. 10
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.