Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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der Eigenschaft des Landesherrn als Oberbischof 
der lutherischen Landeskirche hervorgehenden, 
durch den Oberkirchenrat ($$ 70, 145 d. W.) wahr- 
zunehmenden Befugnisse und Pflichten, zuge- 
wiesen: die Ausübung der landesherrlichen Hoheits- 
rechte in bezug auf die lutherische Landeskirche, 
auf die Katholiken und Reformierten, die Oberauf- 
sicht auf die Aufrechterhaltung der kirchlichen 
Ordnung durch die weltlichen Behörden, besonders 
auch in polizeilicher Beziehung, die religiösen und 
Gemeindeverhältnisse der Juden, die Oberaufsicht 
über die Stiftungen und Anstalten zu frommen und 
milden Zwecken, soweit diese nicht zum Ressort 
eines anderen Ministeriums oder als kirchliche 
Institute zu dem des Oberkirchenrats gehören 
(V.O. vom 4. April 1853, $ 7, Ziff. 1). 
Der Abteilungfür Unterrichtsan- 
gelegenheiten sind untergeordnet: die An- 
gelegenheiten der Landesuniversität, die Oberauf- 
sicht auf alle höheren und niederen öffentlichen 
und privaten Schul- und Bildungsanstalten, auf alle 
gelehrten Stiftungen, wissenschaftlichen und Kunst- 
institute, Gesellschaften und Anstalten, die Über- 
wachung der auf das Unterrichtswesen bezüglichen 
Ordnung und der Ausführung der betreffenden 
Gesetze durch die Ortsobrigkeiten (V. O. vom 
4. April 1853, $ 7, Ziff. 2). 
Der Abteilung für Medizinalan- 
gelegenheiten stehen zu: die Oberaufsicht 
auf die öffentlichen und Privatanstalten und Be- 
hörden für die Gesundheitspflege, die Approbation 
der Ärzte, Zahnärzte und Apotheker, die Oberauf- 
sicht auf das Hebammenwesen, die Apotheken, den 
Verkehr mit Arzeneien und Giften, die Onerauf 
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