Contents: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

Nr. 7. 
144 I. Buch. Handelsstand. 5 28 (Nr. 6—8), § 29 (Nr. 1). 
6. Nicht unter § 28 fallen folgende weitere Fälle: 
a) Die aus X und 9 bestehende offene Handelsgesellschaft verwandelt sich in 
eine Kommanditgesellschaft, indem X oder B Kommanditist wird. 
b) Die aus K und 9 bestehende Kommanditgesellschaft verwandelt sich in eine 
olfene Handelsgesellschaft, indem der Kommanditist persönlich haftender Gesell- 
schafter wird. 
Streng genommen liegt in beiden Fällen Taflösung der bisherigen Gesellschaft 
und Bildung einer neuen vor (R.G. . XXXII S. 47). Dch steht das Gesetz auf 
einem anderen Standpunkt. Es nimmt bei der Umwandlung Fortbestand der alten 
Gesellschaft an, sodaß es eines Ubertragungsaktes nicht bedarf und die früheren 
Heselllchaft läubiger Befriedigung aus dem Gesellschaftsvermögen auch in der 
Folgezeit uchen können. Vgl. bei § 162, R.G.Z. LIV Nr. 31. Nach dem K. G. soll 
bei Umwandlung sogar die auf die bisherige Gesellschaftsform hinweisende Firma 
beibehalten werden können (Holdheim 1899 S. 226), was aber bedenklich ist, 
wenn eine offene Handelsgesellschaft sich in eine Kommanditgesellschaft umwandelt. 
c) Eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft löst sich ganz auf 
und überträgt ihr Geschäft auf eine neue offene Pandelsgesellschaft oder Kommandit- 
gesellschaft, die ganz oder zum Teil aus den gleichen Gesellschaftern besteht. Hier 
ist einfach der Fall des § 25 gegeben. (R.G. in L.Z. 1913 S. 287). 
7. Alteres Recht. § 28 ergreift nur nach dem 31. Dez. 1899 erfolgende 
Umwandlungen von Einzelgeschäften in Handelsgesellschaften. (O. L.G. Breslau in 
O.L. G. Rspr. III S. 407). Für vorher erfolgte gilt das ältere Recht (E.B. G. B. 
Art. 170). Nach letzterem existierte die besondere Bestimmung des § 28 nicht, vielmehr 
entschieden über die Haftung die allgemeinen Grundsätze (vgl. dazu R.O. H.G. II 
Nr. 33, III Nr. 38, Striethorst LXXVII Nr. 2). 
8. Statutenkollision. Für ausländische Verhältnisse eines im Auslande 
" domizilierten Kaufmanus ist 5 28 nicht maßgebend (R.G. im Recht 07 S. 135 
Nr. 1. 
Nr. 238, v. Bar in Ehrenbergs Hdb. I S. 345 Anm. 2). 
8 29. 
Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma und den Ort seiner 
Handelsniederlassung bei dem Gericht, in dessen Bezirke sich die Nieder- 
lassung befindet, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden; er 
hat seine Firma zur Aufbewahrung bei dem Gerichte zu zeichnen. 
Entw. 1 827, I1828; Denkschrift I S. 40, 41, II S. 3159; A. D. H.G. B. Art. 19. 
1. Pflicht zur Firmenanmeldung. 8 29 lett jedem Vollkaufmann die 
Pflicht zur Firmenanmeldung auf. Doch ist, wie der ch ußsatz ergibt, an den Einzel- 
kaufmann gedacht, für Handelsgesellschaften normieren die Bestimmungen des zweiten 
Buches (55 106, 108, 161 Abs. 2, 162, 195, 325 Nr. 1) sowie des besonderen R.G. 
vom 20. 4. 1892 §§ 7ff. JFerner ist nur der Fall der ursprünglichen Firma ins 
Auge gefaßt, für abgeleitete Firmen greift § 31 Platz (Anderung der Firmeninhaber). 
§ 29 bezieht sich endlich an sich nur auf bereits existierende Vollkaufleute. Doch sind. 
Unternehmer, die erst mit der Eintragung der Firma Kaufleute werden (5 2), den 
Bestimmungen des § 29 durch § 2 unterworfen (anders im Falle des § 3 Abs. 2). 
Der Einzelkaufmann kann sein eine physische und eine juristische Person infi tlich 
der juristischen Personen vgl. außerdem die §98 33—30). Shyische Personen, die 
fertige Vollkaufleute sind, sind stets zur Anmeldung verpflichtet, für juristische 
Personen existieren Ausnahmen (§ 36, vgl. für die Reichsbank Reichsbankgesetz von 
1875 § 66). Die Pflicht zur Firmenanmeldung bedeutet natürlich Pflicht zur 
Anmeldung der wirklichen Firma. Bei Anmeldung einer falschen Firma ist die 
Anmeldung von neuem vorzunehmen (O.L.G. Kolmar in O.L.G. Rspr. V S. 273). 
Die Pflicht besteht auch dann, wenn durch den Betrieb des Handelsgewerbes einem 
öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Verbot zuwider gehandelt wird (Bayer. 
Obst. Ld. G. in O. L. G. Rspr. XIX S. 289). Z 
Unterlassung der Pflichterfüllung begründet für Dritte, die dadurch geschädigt 
werden, möglicherweise am § 826, dagegen nicht aus § 823 Abs. 2 B. G.B. einen.
	        
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