Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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»Staatsrate. Doch sind zur Zeit die Ministerien des 
Äusseren und Innern unter einem Vorstande ver- 
einigt. Der Geschäftsbetrieb innerhalb der Fach- 
ministerien und der denselben beigeordneten Ab- 
teilungen ist büromässig, und die Stimme des Vor- 
standes in allen Angelegenheiten entscheidend. In 
I'ällen der Behinderung hat jeder Ministerialvor- 
stand einem der übrigen Ministerialvorstände die 
Stellvertretung zu übertragen (V.O. vom 4. April 
1853, $ 12, Abs. 1). Die aus dem Ministerium er- 
gehenden Erlasse werden vom Vorstande unter- 
zeichnet, doch kann derselbe die Unterzeichnung, 
wiewohl unter seiner Verantwortlichkeit, den im 
Ministerium fungierenden Direktoren und Räten 
übertragen, in welchen Fällen die Bezeichnung 
»im Auftrages zu gebrauchen ist (V. O. vom 
4. April 1853, $ 12, Abs. 2). 
Das Staatsministerium wird durch die Vor- 
stände der Fachministerien gebildet. An der 
Spitze derselben steht ein aus der Zahl der Mit- 
slieder vom Landesherrn ernannter Präsident 
(»Staatsminister«). Doch ist dem Landesherrn un- 
benommen, in den Sitzungen des Kollegiums selbst 
den Vorsitz zu führen. Innerhalb des Staats- 
ministeriums findet eine kollegiale Beratung und 
Beschlussnahme statt (V. O. vom 4. April 1853 
& 9). Der Landesherr kann zu den Beratungen 
des Staatsministeriums auch Personen hinzuziehen, 
die nicht Mitglieder desselben sind. Doch haben 
diese Personen nur eine beratende Stimme. Über 
das Stimmrecht des Chefs des Militärdepartements 
im Staatsministerium siehe $8$ 65, 68 d. W. 
Zur Zeit ist der Präsident des Staatsministeriums 
zugleich Minister der auswärtigen Angelegenheiten,
	        
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