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des Innern und des Grossherzoglichen Hauses
($ 67 d. W.). Das Finanzministerium und das
Justizministerium mit ihren Abteilungen haben be-
sondere Vorstände.
Zu den Eingaben bei den verschiedenen
Ministerien sind besondere Kurialien nicht er-
forderlich, und ebenso ergehen die Erlasse aus
den Ministerien ohne besondere Kurialien. Für
den Geschäftsverkehr aller Grossherzoglichen Be-
hörden ist zum Zwecke der Vereinfachung des-
selben und zur Verminderung des Schreibwerkes
eine knappe und klare Schreibweise angeordnet;
entbehrliche Fremdwörter, veraltete Kanzleiaus-
drücke und überflüssige Höflichkeitsausdrücke sind
zu vermeiden. Wenn auch die Amtssprache von
entbehrlichem Beiwerk befreit wird, so ist um So
mehr darauf zu halten, dass sie es an der ge-
bührenden Höflichkeit und Rücksicht nicht fehlen
lässt und jeder Schroffheit sich enthält (V.O. vom
18. März 1899 betr. den Geschäftsverkehr der
Grossherzoglichen Behörden). Diese für die Gross-
herzoglichen Behörden getroffenen Anordnungen
sind auch für den Geschäftsverkehr der nicht
landesherrlichen Behörden und sonstigen geschäfts-
führenden Stellen allgemein grundleglich zu
machen (Bekanntmachung vom 13. November 1899).
Jedoch bleiben von Bestand die ständischen Ge-
rechtsame auf den Gebrauch bestimmter Kurialien
(z. B. Gnadengruss an die von der Ritterschaft
bei landesherrlichen Verordnungen und Befehlen,
vergl. L. G. G. E. V. $ 357; das Prädikat »Vester«
für die Ritter, »Edler« für die Landräte vergl.
L.G.G.E.V. 8 358).
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