Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Sitzung begangenen Ungebühr gleichfalls das 
Ordnungsstrafrecht aus $$ 177ff. G. V.G. zu. Die- 
selben Vorschriften finden Anwendung auf eine 
ungebührliche Schreibweise, deren sich jemand in 
einem dem Gerichte überreichten Schriftstücke 
schuldig gemacht hat, mag es sich um reichsgesetz- 
lich geordnete Angelegenheiten der freiwilligen Ge- 
richtsbarkeit handeln ($6 A. V.z.G.F.G.), oder 
um solche, welche durch Landesgesetz den Ge- 
richten übertragen sind ($ 19 A. V. z. G.F.G.). 
Den Gerichten stehen diejenigen nichtgerichtlichen 
Behörden gleich, welche für Angelegenheiten der 
freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig sind ($ 20 
A.V. z. G.F.CG.). 
Was den Geschäftsbetrieb anderer Behörden 
anlangt, so haben gewohnheitsrechtlich die Do- 
manialämter, Klosterämter und Stadtmagistrate die 
Befugnis, wegen Ungebühren, die bei Abhaltung 
eines Termines von den Erschienenen begangen 
sind, Ordnungsstrafen zu verhängen, zu denen auch 
die Strafe der Haft gehört. Wegen ungebührlicher 
Schreibweise in Eingaben gilt noch die V.O. vom 
2. Februar 1792, welche als Strafen die Retradition 
der Eingabe, Verweis, Geldbussen oder sonstige 
Zwangsmittel kennt. 
Des Zusammenhanges wegen wurden diese Aus- 
führungen, die nicht nur den Geschäftsbetrieb der 
Ministerien betreffen, mit hierher gestellt. 
Siebente Unterabteilung: Ministerium des Gross- 
herzoglichen Hauses. 
8 67. 
Zur Verwaltung der persönlichen Angelegen- 
heiten des Grossherzogs und des Grossherzoglichen
	        
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