Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Dritter Titel: Das Militär-Departement. 
S 68. 
Die eigentlichen Militär-Angelegenheiten wer- 
den durch das Militär-Departement verwaltet, eine 
Behörde, die ursprünglich eine Abteilung des 
Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten 
war, dann aber eine selbständige Stellung erhielt 
(V.O. vom 4. April 1853 betr. die Organisation 
der Ministerien $ 8). Das Militär-Departement hat 
insbesondere die Verrichtungen der obersten 
Militärjustizverwaltungsbehörde in beschränktem 
Umfange (Vereinbarung zwischen dem königl. 
preussischen Kriegsministerium und dem Militär- 
Departement betr. die Regelung der mecklenburg- 
schwerinschen Militärstrafgerichtsbarkeit vom 
18./30. Mai 1900 $ 16); es ist Zentralstelle und 
(mit den Ministerien) oberste Verwaltungsbehörde 
im Militäranwärterwesen (Publikandum vom 22.Scp- 
tember 1852, Ziff. IV, VIII, Bek. vom 10. Oktober 
1599, Ziff. 1), Militärbehörde imSinne derC.P.O. 
($$ 378, 380, 752, 790, 912) und Str. P.O. (88 48, 
50, 98, 105) hinsichtlich der dem mecklenburgischen 
Kontingent nicht angehörenden, ausserhalb des 
Verbandes der preussischen Armee stehenden 
mecklenburg-schwerinschen Militirpersonen (inso- 
weit sie nicht zur Gendarmerie gehören), sowie 
hinsichtlich der unter grossherzoglicher Verwaltung 
stehenden militärischen Dienstgebäude (Bek. vom 
28. Januar 1881). Dem Militär-Departement ist 
endlich die gerichtliche Vertretung übertragen, 
falls der Rechtsstreit seinen Geschäftskreis oder 
den einer ihm nachgeordneten Behörde betrifft 
(V.O. betr, die gerichtliche Vertretung der landes-
	        
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