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Dritter Titel: Das Militär-Departement.
S 68.
Die eigentlichen Militär-Angelegenheiten wer-
den durch das Militär-Departement verwaltet, eine
Behörde, die ursprünglich eine Abteilung des
Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten
war, dann aber eine selbständige Stellung erhielt
(V.O. vom 4. April 1853 betr. die Organisation
der Ministerien $ 8). Das Militär-Departement hat
insbesondere die Verrichtungen der obersten
Militärjustizverwaltungsbehörde in beschränktem
Umfange (Vereinbarung zwischen dem königl.
preussischen Kriegsministerium und dem Militär-
Departement betr. die Regelung der mecklenburg-
schwerinschen Militärstrafgerichtsbarkeit vom
18./30. Mai 1900 $ 16); es ist Zentralstelle und
(mit den Ministerien) oberste Verwaltungsbehörde
im Militäranwärterwesen (Publikandum vom 22.Scp-
tember 1852, Ziff. IV, VIII, Bek. vom 10. Oktober
1599, Ziff. 1), Militärbehörde imSinne derC.P.O.
($$ 378, 380, 752, 790, 912) und Str. P.O. (88 48,
50, 98, 105) hinsichtlich der dem mecklenburgischen
Kontingent nicht angehörenden, ausserhalb des
Verbandes der preussischen Armee stehenden
mecklenburg-schwerinschen Militirpersonen (inso-
weit sie nicht zur Gendarmerie gehören), sowie
hinsichtlich der unter grossherzoglicher Verwaltung
stehenden militärischen Dienstgebäude (Bek. vom
28. Januar 1881). Dem Militär-Departement ist
endlich die gerichtliche Vertretung übertragen,
falls der Rechtsstreit seinen Geschäftskreis oder
den einer ihm nachgeordneten Behörde betrifft
(V.O. betr, die gerichtliche Vertretung der landes-