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herrlichen Behörden vom 23. Mai 1879. A.V. z.
C.P.0.83).
Der Geschäftsbetrieb innerhalb des Militär-
Departements ist büromässig, und die Stimme des
Vorstandes in allen Angelegenheiten entscheidend
(V.O. vom 4. April 1853 $ 12, Abs. 1). Bei Be-
ratung militärischer Gegenstände hat der Vorstand.
Sitz und Stimme im Staatsministerium (a.a. 0. 88
Abs. 2).
Vierter Titel: Oberste Verwaltungsbehörde
des Grossherzoglichen Haushalts.
8 69.
Die auf dem Staatsgrundgesetz vom 10. Okto-
ber 1849 beruhende rechtliche Trennung des Gross-
herzoglichen Haushaltsgutess von den übrigen
Domänen ist nach Aufhebung des Staatsgrundge-
setzes als administrative bestehen geblieben (8$ 12,
17, 19, 75, 102, 104 d. W.). An der Spitze der
Verwaltung der Haushaltsdomänen steht die oberste
Verwaltungsbehörde des Grossherzoglichen Haus-
haltes unter Leitung eines Geheimen Rates. Sie
zerfällt in das Zentralbüro und die Zentralkasse.
Der Wirkungskreis dieser Behörde erstreckt sich
.auf den Grossherzoglichen Haus- und Hofhalt
(Finanzverhältnisse des Grossherzogs, der Gross-
herzogin und minderjährigen Prinzen und Prin-
zessinnen; eigentlicher Hofetat; Marstall; Hof-
geistlichkeit; Kabinett; Museum und Kunstsamm-
lungen) und auf die Verwaltung der Hausgüter,
die in zwei Distrikten durch Lokalbeamte erfolgt
(875 d. W.).
Innerhalb ihres Ressorts und dem der ihr nach-
geordneten Behörden steht die gerichtliche Ver-