Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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herrlichen Behörden vom 23. Mai 1879. A.V. z. 
C.P.0.83). 
Der Geschäftsbetrieb innerhalb des Militär- 
Departements ist büromässig, und die Stimme des 
Vorstandes in allen Angelegenheiten entscheidend 
(V.O. vom 4. April 1853 $ 12, Abs. 1). Bei Be- 
ratung militärischer Gegenstände hat der Vorstand. 
Sitz und Stimme im Staatsministerium (a.a. 0. 88 
Abs. 2). 
Vierter Titel: Oberste Verwaltungsbehörde 
des Grossherzoglichen Haushalts. 
8 69. 
Die auf dem Staatsgrundgesetz vom 10. Okto- 
ber 1849 beruhende rechtliche Trennung des Gross- 
herzoglichen Haushaltsgutess von den übrigen 
Domänen ist nach Aufhebung des Staatsgrundge- 
setzes als administrative bestehen geblieben (8$ 12, 
17, 19, 75, 102, 104 d. W.). An der Spitze der 
Verwaltung der Haushaltsdomänen steht die oberste 
Verwaltungsbehörde des Grossherzoglichen Haus- 
haltes unter Leitung eines Geheimen Rates. Sie 
zerfällt in das Zentralbüro und die Zentralkasse. 
Der Wirkungskreis dieser Behörde erstreckt sich 
.auf den Grossherzoglichen Haus- und Hofhalt 
(Finanzverhältnisse des Grossherzogs, der Gross- 
herzogin und minderjährigen Prinzen und Prin- 
zessinnen; eigentlicher Hofetat; Marstall; Hof- 
geistlichkeit; Kabinett; Museum und Kunstsamm- 
lungen) und auf die Verwaltung der Hausgüter, 
die in zwei Distrikten durch Lokalbeamte erfolgt 
(875 d. W.). 
Innerhalb ihres Ressorts und dem der ihr nach- 
geordneten Behörden steht die gerichtliche Ver-
	        
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