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Drittes Kapitel: Die Lokalverwaltungsbehörden.
Erster Titel: Einleitung.
S 72.
Eine allgemeine Einteilung des Landes in Ver-
waltungsbezirke ist nicht vorhanden. Es erklärt
sich das aus der ständischen Verfassung, nach
welcher die Ausübung der vollziehenden Gewalt
zwischen der Landesherrschaft und den Ständen
geteilt ist. Die obrigkeitlichen Lokalbehörden sind
daher verschiedene, je nachdem es sich um das
Domanium, das Gebiet der Ritterschaft oder des
der Landschaft handelt.
Zweiter Titel: Verwaltungsbehörden im
Domanium.
Erste Unterabteilung: Die Domanialämter.
8 73.
Im $ 21 d. W. ist bereits erwähnt, dass die
Gemeinden des Domaniums zwar in vermögens-
rechtlicher Beziehung ein, wenn auch beschränktes,
Selbstverwaltungsrecht geniessen, dass ihnen aber
obrigkeitliche Befugnisse nicht verliehen sind.
Diese werden vielmehr durch die Domanialver-
waltungsbehörden geübt. Die Oberleitung der
Verwaltung der Domänen und Forsten — mit Aus-
schluss des für den Grossherzoglichen Haushalt
bestimmten Teiles derselben — wird von dem
Finanzministerium, Abteilung für Domänen und
Forsten, geführt. Unter dieser Abteilung stehen
als lokale Verwaltungsbehörden die Amtsbehörden
und die Forstinspektionen und Oberförstereien.
Das Domanium ist in 23 Verwaltungsbezirke,
Domanialämter, geteilt. Die Beamten jedes ein-