Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Drittes Kapitel: Die Lokalverwaltungsbehörden. 
Erster Titel: Einleitung. 
S 72. 
Eine allgemeine Einteilung des Landes in Ver- 
waltungsbezirke ist nicht vorhanden. Es erklärt 
sich das aus der ständischen Verfassung, nach 
welcher die Ausübung der vollziehenden Gewalt 
zwischen der Landesherrschaft und den Ständen 
geteilt ist. Die obrigkeitlichen Lokalbehörden sind 
daher verschiedene, je nachdem es sich um das 
Domanium, das Gebiet der Ritterschaft oder des 
der Landschaft handelt. 
Zweiter Titel: Verwaltungsbehörden im 
Domanium. 
Erste Unterabteilung: Die Domanialämter. 
8 73. 
Im $ 21 d. W. ist bereits erwähnt, dass die 
Gemeinden des Domaniums zwar in vermögens- 
rechtlicher Beziehung ein, wenn auch beschränktes, 
Selbstverwaltungsrecht geniessen, dass ihnen aber 
obrigkeitliche Befugnisse nicht verliehen sind. 
Diese werden vielmehr durch die Domanialver- 
waltungsbehörden geübt. Die Oberleitung der 
Verwaltung der Domänen und Forsten — mit Aus- 
schluss des für den Grossherzoglichen Haushalt 
bestimmten Teiles derselben — wird von dem 
Finanzministerium, Abteilung für Domänen und 
Forsten, geführt. Unter dieser Abteilung stehen 
als lokale Verwaltungsbehörden die Amtsbehörden 
und die Forstinspektionen und Oberförstereien. 
Das Domanium ist in 23 Verwaltungsbezirke, 
Domanialämter, geteilt. Die Beamten jedes ein-
	        
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