Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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zelnen Verwaltungsbezirkes bilden die Amtsbe- 
hörde. Sie müssen zum Richteramte befähigt sein 
und beginnen ihre Laufbahn als Amtsassessoren. 
Im Anfange ihrer Tätigkeit haben sie nur das 
Stimmrecht in Polizeisachen, nach kurzer Zeit 
wird ihnen jedoch das volle beamtliche Stimmrecht 
verliehen. Bei eintretender Vakanz rücken sie zu 
Amtsverwaltern, Amtmännern und Amtshaupt- 
männern auf, welchen letzteren nach längerer er- 
folgreicher Dienstzeit der Titel Drost, Landdrost 
und Oberlanddrost verliehen zu werden pflegt. 
Jeder Amtsbehörde steht ein Amtsdirigent vor 
(Direktorialordnung vom 15. Juli 1876). Unter 
seinem Vorsitze bilden die Beamten ein Kollegium, 
in welchem in allen Geschäften Stimmenmehrheit 
entscheidet. Dem Amtsdirigenten liegt die Leitung 
und Aufrechterhaltung des ganzen Geschäftsganges 
ob. Er verteilt die Geschäfte unter die Beamten 
einschliesslich des Dirigenten. Innerhalb seines 
Ressorts ist jeder selbständig, doch unterliegt seine 
Dekretur der Prüfung der Mitbeamten. Jeder 
Beamte ist für seine eigenen Amtshandlungen wie 
— wegen des kollegialischen Geschäftsbetriebes — 
für die seiner Mitbeamten voll verantwortlich. 
Der Amtsbehörde ist das erforderliche Personal 
an Registraturbeamten und Unterbedienten beige- 
geben (vergl. Bek. vom 12. Februar 1907 betr. 
den Vorbereitungsdienst und die Prüfung für den 
Registraturdienst bei den Grossherzoglichen Do- 
manialämtern). Die Amtsbehörden — sie werden 
nach dem Verwaltungsbezirke »Grossherzogliches 
Domanialamt« genannt — üben in allen den Ge- 
schäftszweigen, welche durch die Gemeinde- 
ordnung vom 29. Juni 1869 den Domanialge-
	        
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