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zelnen Verwaltungsbezirkes bilden die Amtsbe-
hörde. Sie müssen zum Richteramte befähigt sein
und beginnen ihre Laufbahn als Amtsassessoren.
Im Anfange ihrer Tätigkeit haben sie nur das
Stimmrecht in Polizeisachen, nach kurzer Zeit
wird ihnen jedoch das volle beamtliche Stimmrecht
verliehen. Bei eintretender Vakanz rücken sie zu
Amtsverwaltern, Amtmännern und Amtshaupt-
männern auf, welchen letzteren nach längerer er-
folgreicher Dienstzeit der Titel Drost, Landdrost
und Oberlanddrost verliehen zu werden pflegt.
Jeder Amtsbehörde steht ein Amtsdirigent vor
(Direktorialordnung vom 15. Juli 1876). Unter
seinem Vorsitze bilden die Beamten ein Kollegium,
in welchem in allen Geschäften Stimmenmehrheit
entscheidet. Dem Amtsdirigenten liegt die Leitung
und Aufrechterhaltung des ganzen Geschäftsganges
ob. Er verteilt die Geschäfte unter die Beamten
einschliesslich des Dirigenten. Innerhalb seines
Ressorts ist jeder selbständig, doch unterliegt seine
Dekretur der Prüfung der Mitbeamten. Jeder
Beamte ist für seine eigenen Amtshandlungen wie
— wegen des kollegialischen Geschäftsbetriebes —
für die seiner Mitbeamten voll verantwortlich.
Der Amtsbehörde ist das erforderliche Personal
an Registraturbeamten und Unterbedienten beige-
geben (vergl. Bek. vom 12. Februar 1907 betr.
den Vorbereitungsdienst und die Prüfung für den
Registraturdienst bei den Grossherzoglichen Do-
manialämtern). Die Amtsbehörden — sie werden
nach dem Verwaltungsbezirke »Grossherzogliches
Domanialamt« genannt — üben in allen den Ge-
schäftszweigen, welche durch die Gemeinde-
ordnung vom 29. Juni 1869 den Domanialge-