Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Zeitpachthöfe (weltliche Bauten). In geistlichen 
Bausachen (d.h. bei Bauten auf Kirchen, Pfarren 
und Küstereien landesherrlichen Patronats) hat der 
Baubeamte nur ein votum consultativum. Aus- 
führende Behörde in diesen Fällen ist das Amt 
(als Patronatsbehörde), nicht die Amtsbaubehörde. 
Beratende Stimme hat der Baubeamte ferner in 
den Angelegenheiten der Baupolizei (Begut- 
achtung von Bauplänen usw.). Die Anordnung 
und Leitung der Wasserbausachen liegt aus- 
schliesslich in den Händen des Baubeamten. Je 
nachdem bauliche Interessen der Forstbehörden 
oder der Forst- und Amtsbehörden gemeinsam in 
Frage stehen, werden die Baubeamten mit den 
Vorständen der Forstbehörden ($ 74 d. W.) oder 
mit ihnen und den Mitgliedern der Amtsbehörden 
als Forstbaubehörde oder als Amtsforstbaubehörde:- 
tätig. Den DBaubeamten ist Nebenerwerb unbe- 
schränkt gestattet. Ihnen pflegen die Bauten der 
Haushaltsverwaltung gegen besondere Vergütung 
übertragen zu werden. 
Für geometrische Arbeiten, Vermessung und' 
Einteilung der Feldmarken, Grenzregulierung, 
kulturtechnische Angelegenheiten u. dergl. sind im 
zwölf Distrikten Distriktsingenieure tätig, die über 
die Ämter verteilt sind, und gemeinsam: mit den' 
Mitgliedern der Amtsbehörden als Organe der 
Verwaltung fungieren. 
Zweite Unterabteilung: Die Forstbehörden.. 
8 74. 
Die lokale Verwaltung der Forsten geschahi 
früher allgemein durch Revierförster: Über ihnen: 
119:
	        
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