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Nutzungspläne usw. auf, welche dem Oberförster,
als dem nächstvorgesetzten Aufsichtsbeamten, ein-
zureichen sind. Der Oberbehörde gegenüber hat
der Oberförster nicht allein für den Betrieb in
seinem Spezialforst, sondern für den der ganzen
Oberförsterei die volle Verantwortung.
Die einzelnen Forsten sind weiter in Schutz-
bezirke unter Schutzbeamten (Unterförster, Stations-
jäager, Revierjäger) eingeteilt.
Anlangend die Bauten an den Forstgebäuden,
so bildet der Oberförster mit dem Distriktsbau-
beamten (8 73d. W.) die Forstbaubehörde, welche
den Etat aufzustellen und für die ordnungs-
mässige Ausführung der Bauten zu sorgen hat.
Der Revierförster hat die für seinen Verwaltungs-
bezirk erforderlichen Bauausführungen der Forst-
baubehörde gutachtlich vorzuschlagen.
Die Führung der Forstkassen liegt den Forst-
rendanten ob. Der Forstrendant hat die Kassen-
verwaltung in denjenigen Öberförstereien zu be-
schaffen, denen er zu diesem Zwecke zugewiesen
ist. Er ist ein alleinstehender — unter dem
Finanzministerium, Abteilung für Domänen und
Forsten — Beamter, der vom Oberförster und Re-
vierförster in seiner Kassenführung unabhängig
ist. Die von den Forstrendanten geführten Kassen
sind Zweigkassen der Hauptforstkasse in Schwerin
(vergl. $ 103 d. W.).
Zur Zeit sind vorhanden 7 Forstinspektionen
und 19 Oberförstereien.
Die Verwaltung der Domanialforsten durch die
Forstbehörden ist eine selbständige, durch die
Domanialämter nicht eingeschränkte. Bei gemein-
samen Interessen wird die Forstbehörde mit dem