Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

165 
Nutzungspläne usw. auf, welche dem Oberförster, 
als dem nächstvorgesetzten Aufsichtsbeamten, ein- 
zureichen sind. Der Oberbehörde gegenüber hat 
der Oberförster nicht allein für den Betrieb in 
seinem Spezialforst, sondern für den der ganzen 
Oberförsterei die volle Verantwortung. 
Die einzelnen Forsten sind weiter in Schutz- 
bezirke unter Schutzbeamten (Unterförster, Stations- 
jäager, Revierjäger) eingeteilt. 
Anlangend die Bauten an den Forstgebäuden, 
so bildet der Oberförster mit dem Distriktsbau- 
beamten (8 73d. W.) die Forstbaubehörde, welche 
den Etat aufzustellen und für die ordnungs- 
mässige Ausführung der Bauten zu sorgen hat. 
Der Revierförster hat die für seinen Verwaltungs- 
bezirk erforderlichen Bauausführungen der Forst- 
baubehörde gutachtlich vorzuschlagen. 
Die Führung der Forstkassen liegt den Forst- 
rendanten ob. Der Forstrendant hat die Kassen- 
verwaltung in denjenigen Öberförstereien zu be- 
schaffen, denen er zu diesem Zwecke zugewiesen 
ist. Er ist ein alleinstehender — unter dem 
Finanzministerium, Abteilung für Domänen und 
Forsten — Beamter, der vom Oberförster und Re- 
vierförster in seiner Kassenführung unabhängig 
ist. Die von den Forstrendanten geführten Kassen 
sind Zweigkassen der Hauptforstkasse in Schwerin 
(vergl. $ 103 d. W.). 
Zur Zeit sind vorhanden 7 Forstinspektionen 
und 19 Oberförstereien. 
Die Verwaltung der Domanialforsten durch die 
Forstbehörden ist eine selbständige, durch die 
Domanialämter nicht eingeschränkte. Bei gemein- 
samen Interessen wird die Forstbehörde mit dem
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.