Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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und Schwerin). Die Verwaltung des Haushalts- 
gutes erfolgt nach denselben Grundsätzen, wie 
die der Domänen. Sie ist im wesentlichen eine 
ökonomische (Bek. der Obersten Verwaltungs- 
behörde vom 15. Juni 1850) und erstreckt sich auf 
die Wahrnahme der finanziellen, grundherrlichen 
und patronatlichen Rechte der Landesherrschaft. 
Die obrigkeitliche Verwaltung ist den Ämtern, in 
deren Bezirk die Haushaltsgüter liegen, verblieben. 
Namentlich ist das Hausgut in Rücksicht auf die 
Polizeiverwaltung, Armenpflege, das Versicherungs- 
wesen, die Schulverwaltung mit den Domanial- 
ämtern verbunden geblieben (Bek. vom 28. August 
1850). Wegen der Verwaltungskosten vergl. $ 104 
d. W. 
Im Haushaltsgut ist die Vererbpachtung und 
Gemeindeorganisation in gleicher Weise wie im 
übrigen Domanium erfolgt. Am 1. Januar 1903 
zählte man im Haushalt neben 95 Zeitpachthöfen, 
54 Erbpachtstellen, 96 Büdnereien und 183 Häus- 
lereien. 
Dritter Titel: Die Verwaltungsbehörden in 
den übrigen Landesteilen. 
Erste Unterabteilung: Im Gebiete der Landschaft. 
S 76. 
Den Städten ist neben der selbständigen Ver- 
waltung ihres Vermögens ihr inneres Regiment, 
d. h. die gesamte lokale Verwaltung, verblieben 
($ 28 d. W.). Der Landesherrschaft ist nur die 
allgemeine Oberaufsicht zur Verhütung und Ab- 
helfung von Missbräuchen aller Art vorbehalten. 
Diese Oberaufsicht ist dem Ministerium des Innern
	        
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