167
und Schwerin). Die Verwaltung des Haushalts-
gutes erfolgt nach denselben Grundsätzen, wie
die der Domänen. Sie ist im wesentlichen eine
ökonomische (Bek. der Obersten Verwaltungs-
behörde vom 15. Juni 1850) und erstreckt sich auf
die Wahrnahme der finanziellen, grundherrlichen
und patronatlichen Rechte der Landesherrschaft.
Die obrigkeitliche Verwaltung ist den Ämtern, in
deren Bezirk die Haushaltsgüter liegen, verblieben.
Namentlich ist das Hausgut in Rücksicht auf die
Polizeiverwaltung, Armenpflege, das Versicherungs-
wesen, die Schulverwaltung mit den Domanial-
ämtern verbunden geblieben (Bek. vom 28. August
1850). Wegen der Verwaltungskosten vergl. $ 104
d. W.
Im Haushaltsgut ist die Vererbpachtung und
Gemeindeorganisation in gleicher Weise wie im
übrigen Domanium erfolgt. Am 1. Januar 1903
zählte man im Haushalt neben 95 Zeitpachthöfen,
54 Erbpachtstellen, 96 Büdnereien und 183 Häus-
lereien.
Dritter Titel: Die Verwaltungsbehörden in
den übrigen Landesteilen.
Erste Unterabteilung: Im Gebiete der Landschaft.
S 76.
Den Städten ist neben der selbständigen Ver-
waltung ihres Vermögens ihr inneres Regiment,
d. h. die gesamte lokale Verwaltung, verblieben
($ 28 d. W.). Der Landesherrschaft ist nur die
allgemeine Oberaufsicht zur Verhütung und Ab-
helfung von Missbräuchen aller Art vorbehalten.
Diese Oberaufsicht ist dem Ministerium des Innern