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zugewiesen. Die Lokalobrigkeit über die Stadt
und die zu Stadtrecht liegenden Grundstücke auf
städtischer Feldmark wird durch den Magistrat,
als das verfassungsmässige Willensorgan der Stadt-
korporation, ausgeübt ($ 30 d. W.). Neben dem
inneren Regimente übt die Stadt als untere Ver-
waltungsbehörde die durch die Reichsgesetzgebung
normierten Funktionen im Militärwesen, in der
Unfall-, Invaliditäts-, Alters-- und Krankenver-
sicherung, im Gewerbewesen usw. aus. Zur Er-
füllung ihrer obrigkeitlichen Verpflichtungen kann
die Stadt durch fiskalische Klage von der Landes-
herrschaft angehalten werden. Bei Zuwiderhand-
lungen gegen die obrigkeitlichen Verpflichtungen
findet gegen die verantwortlichen Organe der Stadt
ein Strafverfahren statt ($ 77 d. W.). Die durch
die Ausübung der Lokalobrigkeit erwachsenden
Ausgaben fallen ebenso wie diejenigen für kom-
munale Bedürfnisse der Stadt zur Last.
Zweite Unterabteilung: Im Gebiete der Ritterschaft
und der Landesklöster.
$ 77.
Im Gebiete der Landesklöster ruht die lokale
Verwaltung bei den Klosterämtern, im Gebiete der
Ritterschaft bei den Gutsherren. Die obrigkeitliche
Stellung der Gutsherrn fliesst — ebenso wie die
der Stadtkorporationen — aus dem echten Grund-
eigentum, sie geht auf jeden Erwerber eines Gutes
ohne weiteres über. Im $ 34 d. W. ist der Tat-
sache Erwähnung getan, dass die Landstandschaft
der Gutsherren aus Gründen, die in ihrer Person
liegen, ruhen kann. Die obrigkeitlichen Befugnisse