Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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zugewiesen. Die Lokalobrigkeit über die Stadt 
und die zu Stadtrecht liegenden Grundstücke auf 
städtischer Feldmark wird durch den Magistrat, 
als das verfassungsmässige Willensorgan der Stadt- 
korporation, ausgeübt ($ 30 d. W.). Neben dem 
inneren Regimente übt die Stadt als untere Ver- 
waltungsbehörde die durch die Reichsgesetzgebung 
normierten Funktionen im Militärwesen, in der 
Unfall-, Invaliditäts-, Alters-- und Krankenver- 
sicherung, im Gewerbewesen usw. aus. Zur Er- 
füllung ihrer obrigkeitlichen Verpflichtungen kann 
die Stadt durch fiskalische Klage von der Landes- 
herrschaft angehalten werden. Bei Zuwiderhand- 
lungen gegen die obrigkeitlichen Verpflichtungen 
findet gegen die verantwortlichen Organe der Stadt 
ein Strafverfahren statt ($ 77 d. W.). Die durch 
die Ausübung der Lokalobrigkeit erwachsenden 
Ausgaben fallen ebenso wie diejenigen für kom- 
munale Bedürfnisse der Stadt zur Last. 
Zweite Unterabteilung: Im Gebiete der Ritterschaft 
und der Landesklöster. 
$ 77. 
Im Gebiete der Landesklöster ruht die lokale 
Verwaltung bei den Klosterämtern, im Gebiete der 
Ritterschaft bei den Gutsherren. Die obrigkeitliche 
Stellung der Gutsherrn fliesst — ebenso wie die 
der Stadtkorporationen — aus dem echten Grund- 
eigentum, sie geht auf jeden Erwerber eines Gutes 
ohne weiteres über. Im $ 34 d. W. ist der Tat- 
sache Erwähnung getan, dass die Landstandschaft 
der Gutsherren aus Gründen, die in ihrer Person 
liegen, ruhen kann. Die obrigkeitlichen Befugnisse
	        
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