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Rechtsmittel der Beschwerde und der Revision zu.
Über. das Rechtsmittel entscheidet der Strafsenat
des Oberlandesgerichtes in zweiter und_ letzter
Instanz.
Die Gutsherren üben die Obrigkeit nicht im
Auftrage und im Namen der Staatsgewalt als
Organe der Staatsgewalt (Beamte) aus, sondern
im eigenen Namen als wohlerworbenes, aus dem
Grundeigentum fliessendes Recht. Durch seine
Handlungen als Lokalobrigkeit wird der Gutsherr
allein verpflichtet. Die Landesherrschaft haftet
nur insoweit, als sie die Oberaufsicht mangelhaft
ausübt. Die obrigkeitlichen Lasten treffen den je-
weiligen Gutseigentümer derart, dass beim Besitz-
woechsel die Lasten auf den Nachfolger übergehen
(Urteil des Oberlandesgerichtes Rostock vom
29. März 1907). Es kann dahingestellt bleiben, ob
eine von der Person des jeweiligen Gutsbesitzers
verschiedene juristische Person der Gutsobrigkeit,
als Subjekt der obrigkeitlichen Rechte und Pflichten
der Gutsherrschaft, rechtlich zu konstruieren ist.
Jedenfalls ist der Grundsatz in der Praxis aner-
kannt, dass die Obrigkeit als solche, auch wenn
sie auf patrimonialer Grundlage beruht, doch
immer eine stetige, von der Person des jeweiligen
Inhabers unabhängige Existenz hat (Erkenntnis
des Oberappellationsgerichtes Rostock vom 5. April
1869). Man kommt daher auch ohne die Kon-
struktion eines lokalobrigkeitlichen Fiskus zu der
Folgerung, dass für die Verpflichtungen aus der
lokalobrigkeitlichen Gewalt immer der jeweilige
Grundherr haftet.