Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Rechtsmittel der Beschwerde und der Revision zu. 
Über. das Rechtsmittel entscheidet der Strafsenat 
des Oberlandesgerichtes in zweiter und_ letzter 
Instanz. 
Die Gutsherren üben die Obrigkeit nicht im 
Auftrage und im Namen der Staatsgewalt als 
Organe der Staatsgewalt (Beamte) aus, sondern 
im eigenen Namen als wohlerworbenes, aus dem 
Grundeigentum fliessendes Recht. Durch seine 
Handlungen als Lokalobrigkeit wird der Gutsherr 
allein verpflichtet. Die Landesherrschaft haftet 
nur insoweit, als sie die Oberaufsicht mangelhaft 
ausübt. Die obrigkeitlichen Lasten treffen den je- 
weiligen Gutseigentümer derart, dass beim Besitz- 
woechsel die Lasten auf den Nachfolger übergehen 
(Urteil des Oberlandesgerichtes Rostock vom 
29. März 1907). Es kann dahingestellt bleiben, ob 
eine von der Person des jeweiligen Gutsbesitzers 
verschiedene juristische Person der Gutsobrigkeit, 
als Subjekt der obrigkeitlichen Rechte und Pflichten 
der Gutsherrschaft, rechtlich zu konstruieren ist. 
Jedenfalls ist der Grundsatz in der Praxis aner- 
kannt, dass die Obrigkeit als solche, auch wenn 
sie auf patrimonialer Grundlage beruht, doch 
immer eine stetige, von der Person des jeweiligen 
Inhabers unabhängige Existenz hat (Erkenntnis 
des Oberappellationsgerichtes Rostock vom 5. April 
1869). Man kommt daher auch ohne die Kon- 
struktion eines lokalobrigkeitlichen Fiskus zu der 
Folgerung, dass für die Verpflichtungen aus der 
lokalobrigkeitlichen Gewalt immer der jeweilige 
Grundherr haftet.
	        
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