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Die Erlangung der Fähigkeit zu den Ämtern
ist teils reichsrechtlich (z. B. für das Richteramt
durch G. V.G. $ 2ff.), teils landesherrlich (z.B.
für den Domanialverwaltungsdienst durch V. O.
vom 7. November 1879; für den Dienst der evan-
gelisch-lutherischen Landeskirche durch V.O. vom
5. April 1907; für die Anstellung als Baubeamter
im höheren Staatsdienste durch V.O. vom 11. Ok-
tober 1898 und Abänderungs-V. OÖ. vom 6. März
1906) geregelt. Der Beamte erhält eine Bestallungs-
urkunde und wird beeidigt. Er hat keinen An-
spruch auf dauernde Ausübung der amtlichen
Tätigkeit, zu der er berufen wurde, sondern nur
auf Gewährung des durch die Anstellung ihm zu-
gesicherten Einkommens. Er muss die Versetzung
auf ein anderes seiner Berufsbildung entsprechen-
des Amt von nicht geringerem Range bei Fortge-
währung seines bisherigen Diensteinkommens und
mit Vergütung der vorschriftsmässigen Umzugs-
kosten sich gefallen lassen, wenn das dienstliche
Bedürfnis, über welches lediglich die oberste
Dienstbehörde entscheidet, es erfordert (V. O.
vom 3. Mai 1907 $ 77). Ein Beamter kann unter
Bewilligung des vorschriftsmässigen Wartegeldes
einstweilig in den Ruhestand versetzt werden,
wenn das von ihm verwaltete Amt infolge einer
Umbildung der Behörden oder einer Veränderung
ihres Geschäftsbereiches aufhört (a. a. 0. $ 78).
Zweiter Titel: Rechte der Beamten.
5 80.
Der Beamte hat einen Anspruch auf das ihm
zugesicherte Einkommen. Für diesen Anspruch