176.
stimmten Dienststelle oder als. etatsmässige Beamte
angestellt sind, wird eine lebenslängliche Pension
gewährt, wenn sie nach einer Dienstzeit von
wenigstens zehn Jahren (bei vorhandener Be-
dürftigkeit auch schon vor Vollendung des zehnten
Dienstjahres) infolge körperlicher Gebrechen oder
wegen Schwäche der körperlichen oder geistigen
Kräfte zur Erfüllung ihrer Amtspflichten dauernd
unfähig sind und deshalb in den Ruhestand ver-
setzt werden, oder wenn sie das 65. Lebensjahr
vollendet haben (auch ohne eingetretene Dienst-
unfähigkeit). Über das Vorhandensein der Dienst-
unfähigkeit eines seine Versetzung in den Ruhe-
stand nachsuchenden Beamten entscheidet nach
vorgängiger Untersuchung die oberste Dienst-
behörde der Beamten. Die Pension beträgt min-
destens 25% und (nach 50 Dienstjahren) höchstens
90% des zuletzt bezogenen Diensteinkommens.
Jede Pension wird vierteljährlich im voraus be-
zahlt (V.O. vom 10. August 1907, betr. die Pen-
sionierung der nichtrichterlichen landesherrlichen
Beamten). Besondere Bestimmungen bestehen ins-
besondere für die im Justizdienst angestellten Be-
amten (V.O. vom 25. April 1879), für die Geist-
lichen des Landes (V.O. vom 4. Januar 1906), für
die Beamten der Grossherzoglichen Eisenbahnver-
waltung (V. O. vom 7. April 1899, abgeändert
durch V.O. vom 15. Januar 1908), für die an den
Landschulen im Domanium angestellten Lehrer
(V.O. vom 1. Mai 1906, abgeändert durch V.O.
vom 26. März 1907).
Stirbt der Beamte, so gebührt seinen Erben
das Sterbevierteljahr (das bedeutet, da die Ge-
hälter im voraus gezahlt werden, dass eine Rück-