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forderung des vom verstorbenen Beamten nicht
erdienten Teiles des Vierteljahresgehaltes nicht
eintritt) und seiner Witwe, seinen Kindern und
Kindeskindern zwei weitere Gnadenvierteljahre
(V.O. vom 28. März 1770, Reskript vom 14. Ok-
tober 1806). Nach Ablauf dieser Gnadenzeit er-
halten die Witwen und Waisen der Beamten ein
Witwen- und Waisengeld. Es bestehen das im
Jahre 1797 gegründete Witwen-Institut für Zivil-
und Militärdiener (Satzung vom 15. Februar 1898)
und das am 12. Mai 1835 gegründete Witwen-
Institut für Prediger, Organisten, Kantoren, Küster
und Lehrer (Satzung vom 22. Dezember 1897; ab-
geändert durch Verordnungen vom 17. Oktober
1899, 12. November 1905, 26. März 1907). Beide
Institute besitzen juristische Persönlichkeit und
eigenes Vermögen. Zur Bestreitung der Ausgaben
sind die Zinsen des Vermögens, die von den In-
stitutsmitgliedern zu leistenden Zahlungen, sowie
ordentliche (35 000 M. für das erstgenannte und
9 345 M. für das letztgenannte Institut jährlich) und
ausserordentliche (für ersteres Institut nach dem
Rentereietat 1907/08: 318 900 M.) landesherrliche
Beiträge bestimmt. Zur Teilnahme an den In-
stituten sind alle landesherrlichen Zivil- und
Militärdiener (ausgenommen u. a. die im Gross-
herzoglichen Eisenbahndienst angestellten Be-
amten) bezw. alle Kirchen- und Schuldiener unter
gewissen Voraussetzungen berechtigt und ver-
pflichtet. Das freiwillige Ausscheiden aus den In-
stituten ist den Mitgliedern derselben nicht ge-
stattet, solange sie in einem zum Eintritt in die
Institute verpflichtenden Dienstverhältnisse stehen.
Die Institutsmitglieder haben ausser einer Aus-
Schlesinger, Staaterecht. 12