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fertigungsgebühr für die Aufnahme und einem An-
trittsgelde einen jährlichen Witwenkassenbeitrag
vierteljährlich im voraus zu zahlen. Die Höhe des
jährlichen Beitrages richtet sich nach dem _je-
weiligen Diensteinkommen. Witwenpension er-
halten lediglich und ausschliesslich die Witwen,
mit welchen die Institutsmitglieder bis zu ihrem
Ableben verheiratet waren. Die Witwenpension
steigt mit dem Diensteinkommen der Institutsmit-
glieder. Die hinterbliebenen ehelichen oder durch
nachfolgende Ehe legitimierten Kinder eines In-
stitutsmitgliedes erhalten Waisengelder, die viertel-
jährlich im voraus gezahlt werden. Das Waisen-
geld beträgt, wenn eine Witwe nicht vorhanden
ist, für jedes Kind ?/,, wenn eine Witwe vorhanden
ist, für jedes Kind !/, der Witwenpension, jedoch
niemals mehr als der Gesamtbetrag der Witwen-
pension. Das Recht auf den Bezug der Witwen-
pension erlischt mit der Wiederverheiratung
der Witwe, das auf den Bezug des Waisengeldes
mit dem Tode, der Verheiratung oder der Voll-
endung des 18. Lebensjahres der Berechtigten.
Für die Pensionsverhältnisse der Hinter-
bliebenen der in der Grossherzoglichen Eisenbahn-
verwaltung angestellten Beamten (ausgenommen
die Mitzlieder der Generaldirektion, welche dem
Witwen - Institut für die Grossherzoglichen Zivil-
und Militärdiener beizutreten verpflichtet sind;
V.O. vom 21. Februar 1890 $ 2) besteht eine be-
sondere Pensionskasse (V.O. vom 7. April 1899,
abgeändert durch V.O. vom 15. Januar 19083).
Für die Militärpersonen normiert das Reichs-
militärhinterbliebenengesetz vom 17. Mai 1907 (da-
zu meckl. Bek. vom 30. Januar 1908).