179
Dritter Titel: Pflichten der Beamten.
S 81.
Jeder Beamte ist zur treuen und gewissen-
haften Verwaltung des ihm übertragenen Amtes
verpflichtet. Verletzt ein Beamter die ihm einem
Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so
haftet er dem Dritten für den entstehenden
Schaden ($ 839 B.G.B.). Die zivilrechtliche Ver-
folgung eines Beamten wegen der in Ausübung
oder in Veranlassung der Ausübung seines Amtes
vorgenommenen Handlungen ist an besondere
Voraussetzungen, insbesondere an die Genehmigung
der vorgesetzten Behörde, nicht gebunden. Doch
muss auf Verlangen des Staatsministeriums durch
Vorentscheidung des Reichsgerichts festgestellt
werden, ob der Beamte sich einer Überschreitung
seiner Amtsbefugnisse oder der Unterlassung einer
ihm obliegenden Amtshandlung schuldig gemacht
hat (E.G. z. G.V.G. $ 11 und meckl.A .V. dazu
vom 5. Mai 1879; A.V. z. C.P.O. 8 50). Eine
Haftung des Fiskus tritt reichsrechtlich nach
8$S 89, 31 B. G. B. nur für solche widerrechtlichen
zum Schadensersatze verpflichtenden Handlungen
ein, welche der Beamte in Ausübung der ihm in
privatrechtlichen Verhältnissen zu-
stehenden Vertretungsmacht einem Dritten gegen-
über begeht. Für den von einem landesherrlichen
Beamten in Ausübung der ihm anvertrauten
öffentlichen Gewalt zugefügten Schaden
haftet dagegen der landesherrliche Fiskus
nicht allgemein, sondern nur insoweit, als eine
solche Haftung durch Reichsgesetz (z. B. bezügl.
der Grundbuchbeamten, G.B.O. $ 12) ei für