Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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gewisse Rechtsverhältnisse durch Landesgesetz 
vorgeschrieben ist (E.G. z. B.G.B. Art. 77, A. 
V. z. B.G.B. $ 49 Abs. 1). Der Fiskus, der für 
das Verschulden des Beamten hat eintreten 
müssen, kann seinerseits wieder gegen den 
Schuldigen Regress nehmen, soweit nicht aus ein- 
zelnen Dienstordnungen sich ein anderes ergeben 
sollte (vergl. A. V. z. B.G.B. $ 79). 
Der Beamte darf sich ohne Urlaub, der in der 
Regel von der vorgesetzten Behörde, bei längerer 
Dauer vom Ressortministerium erteilt wird, nicht 
aus dem Amte entfernen. 
Für die Übernahme von Nebengeschäften, mit 
welchen eine Remuneration verbunden ist, bedarf 
es der — jederzeit widerruflichen Genehmigung 
der vorgesetzten Dienstbehörde (V.O. vom 15. No- 
vember 1856, ergänzt durch V.O. vom 26. Januar 
1880). Diese Genehmigung ist auch zur Übernahme 
einer Vormundschaft erforderlich, wenn für die 
Führung derselben eine Vergütung bezogen wird, 
oder durch die Führung der Dienst beeinträchtigt 
wird (A.V. z. B.G.B. 88 225, 250). 
Verletzt ein Beamter eine der Pflichten, die 
ihm sein Amt auferlegt oder macht er sich in oder 
ausser seinem Amte eines Verhaltens schuldig, 
das ihn der für seinen Beruf erforderlichen Achtung 
unwürdig erscheinen lässt, so begeht er ein 
Dienstvergehen und hat die Disziplinarbestrafung 
verwirkt. Es normiert die Verordnung v. 3. Mai 
1907 betr. die Dienstvergehen der nichtrichter- 
lichen Beamten. Diese V.O. findet insbesondere 
auch Anwendung auf die Lehrer an den Schulen 
im Domanium und auf die Ortsvorsteher der 
Flecken und die Dorfschulzen im Domanium. Dis-
	        
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