Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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ziplinarstrafen sind Ordnungsstrafen (nämlich 
Warnung, Verweis, Geldstrafe), oder Entfernung 
aus dem Amie (Strafversetzung und Dienstent- 
lassung). Zur Verhängung von Ordnungsstrafen 
sind alle vorgesetzten Behörden und Beamten des 
Angeschuldigten, sowie die Grossherzogliche Dis- 
ziplinarkammer für nichtrichterliche Beamte in 
Schwerin befugt. Zur Verfügung der Entfernung 
aus dem Amte sind in erster Instanz zuständig die 
oberste Dienstbehörde (Staatsministerium, die ein- 
zelnen Ministerien, Militär-Departement, Oberste 
Verwaltungsbehörde des Grossherzoglichen Haus- 
haltes, Oberkirchenrat) in Ansehung der Diener, 
Boten und anderer lediglich zu mechanischen 
Dienstleistungen bestimmter Beamten, und die 
Disziplinarkammer in Ansehung aller übrigen Be- 
amten. Das Disziplinarverfahren besteht in einer 
schriftlichen Voruntersuchung und in den zur Zu- 
ständigkeit der Disziplinarkammer gehörigen Fällen 
in einer mündlichen Verhandlung vor der Dis- 
ziplinarkammer. Gegen die erstinstanzliche Ent- 
scheidung ist Beschwerde an das Staatsministerium 
zulässig. Eine auf Dienstentlassung lautende Ent- 
scheidung der Disziplinarbehörde, gegen welche 
die Beschwerde nicht mehr zulässig ist, bedarf 
landesherrlicher Bestätigung. Unter Umständen 
kann die oberste Dienstbehörde die vorläufige Ent- 
hebung eines Beamten von seinem Amte ver- 
fügen. Besondere Verordnungen normieren unter 
anderen für die Dienstvergehen der Richter und 
der Beamten der Staatsanwaltschaft (V. O. vom 
22. April 1879; Disziplinargerichte: das Ober- 
landesgericht zu Rostock und der Disziplinarhof 
ebenda), der evangelisch - lutherischen Kirchen-
	        
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