181
ziplinarstrafen sind Ordnungsstrafen (nämlich
Warnung, Verweis, Geldstrafe), oder Entfernung
aus dem Amie (Strafversetzung und Dienstent-
lassung). Zur Verhängung von Ordnungsstrafen
sind alle vorgesetzten Behörden und Beamten des
Angeschuldigten, sowie die Grossherzogliche Dis-
ziplinarkammer für nichtrichterliche Beamte in
Schwerin befugt. Zur Verfügung der Entfernung
aus dem Amte sind in erster Instanz zuständig die
oberste Dienstbehörde (Staatsministerium, die ein-
zelnen Ministerien, Militär-Departement, Oberste
Verwaltungsbehörde des Grossherzoglichen Haus-
haltes, Oberkirchenrat) in Ansehung der Diener,
Boten und anderer lediglich zu mechanischen
Dienstleistungen bestimmter Beamten, und die
Disziplinarkammer in Ansehung aller übrigen Be-
amten. Das Disziplinarverfahren besteht in einer
schriftlichen Voruntersuchung und in den zur Zu-
ständigkeit der Disziplinarkammer gehörigen Fällen
in einer mündlichen Verhandlung vor der Dis-
ziplinarkammer. Gegen die erstinstanzliche Ent-
scheidung ist Beschwerde an das Staatsministerium
zulässig. Eine auf Dienstentlassung lautende Ent-
scheidung der Disziplinarbehörde, gegen welche
die Beschwerde nicht mehr zulässig ist, bedarf
landesherrlicher Bestätigung. Unter Umständen
kann die oberste Dienstbehörde die vorläufige Ent-
hebung eines Beamten von seinem Amte ver-
fügen. Besondere Verordnungen normieren unter
anderen für die Dienstvergehen der Richter und
der Beamten der Staatsanwaltschaft (V. O. vom
22. April 1879; Disziplinargerichte: das Ober-
landesgericht zu Rostock und der Disziplinarhof
ebenda), der evangelisch - lutherischen Kirchen-