Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Die von der Landesregierung angestellten Post- 
beamten sind mittelbare Reichsbeamte. Sie sind 
zunächst den dienstlichen Anordnungen der 
Landesregierung unterworfen, und ihre dienstliche 
Stellung ist von den der übrigen Grossherzog- 
lichen Diener nur insoweit abweichend, als sie 
ausserdem den Weisungen der zuständigen Reichs- 
behörden unterstellt sind oder Reichsgesetze ihre 
Stellung geregelt haben (Entscheidung des Kaiser- 
lichen Disziplinarhofes in Leipzig vom 2. April 
1874). 
Die im Grossherzogtum beschäftigten Post- 
und Telegraphenbeamten unterliegen ausnahmslos 
den Bestimmungen des Reichsbeamtengesetzes. 
Ihre Besoldung wird aus Reichsmitteln gezahlt. 
Die Pensions-, Witwen- und Waisengeld-Verhält- 
nisse sind durch das Reichsbeamtengesetz und das 
Reichsbeamten-Hinterbliebenengesetz vom 17. Mai 
1907 geregelt. Von der Aufnahme in das Witwen- 
Institut für Zivil- und Militärdiener sind die Post- 
und Telegraphenbeamten ausgeschlossen (Satzung 
des Witwen-Institutes vom 15. Februar 1893 $ 6 
Ziff. 3). 
Die Disziplinarbestrafung bei Dienstvergehen 
erfolgt in Gemässheit des Reichsbeamtengesetzes 
$ 80 ff. (die mecklbg. V.O. vom 3. Mai 1907 findet 
auf die Post- und Telegraphenbeamten keine An- 
wendung; $ 3 Ziff. 6 der V.O.). Der diszipli- 
narischen Entfernung aus dem Amte muss ein 
förmliches Verfahren vorhergehen. Erste Instanz 
bildet die Kaiserliche Disziplinarkammer in 
Schwerin (bestehend aus sieben Mitgliedern), 
zweite Instanz der Disziplinarhof zu Leipzig. Die 
Ernennung der Mitglieder der Disziplinarkammer
	        
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