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Die von der Landesregierung angestellten Post-
beamten sind mittelbare Reichsbeamte. Sie sind
zunächst den dienstlichen Anordnungen der
Landesregierung unterworfen, und ihre dienstliche
Stellung ist von den der übrigen Grossherzog-
lichen Diener nur insoweit abweichend, als sie
ausserdem den Weisungen der zuständigen Reichs-
behörden unterstellt sind oder Reichsgesetze ihre
Stellung geregelt haben (Entscheidung des Kaiser-
lichen Disziplinarhofes in Leipzig vom 2. April
1874).
Die im Grossherzogtum beschäftigten Post-
und Telegraphenbeamten unterliegen ausnahmslos
den Bestimmungen des Reichsbeamtengesetzes.
Ihre Besoldung wird aus Reichsmitteln gezahlt.
Die Pensions-, Witwen- und Waisengeld-Verhält-
nisse sind durch das Reichsbeamtengesetz und das
Reichsbeamten-Hinterbliebenengesetz vom 17. Mai
1907 geregelt. Von der Aufnahme in das Witwen-
Institut für Zivil- und Militärdiener sind die Post-
und Telegraphenbeamten ausgeschlossen (Satzung
des Witwen-Institutes vom 15. Februar 1893 $ 6
Ziff. 3).
Die Disziplinarbestrafung bei Dienstvergehen
erfolgt in Gemässheit des Reichsbeamtengesetzes
$ 80 ff. (die mecklbg. V.O. vom 3. Mai 1907 findet
auf die Post- und Telegraphenbeamten keine An-
wendung; $ 3 Ziff. 6 der V.O.). Der diszipli-
narischen Entfernung aus dem Amte muss ein
förmliches Verfahren vorhergehen. Erste Instanz
bildet die Kaiserliche Disziplinarkammer in
Schwerin (bestehend aus sieben Mitgliedern),
zweite Instanz der Disziplinarhof zu Leipzig. Die
Ernennung der Mitglieder der Disziplinarkammer