184
erfolgt aus dem Reichsamte des Innern, nachdem
es sich mit der obersten Dienstbehörde (Ressort-
ministerium) des zu Ernennenden ins Einvernehmen
gesetzt, und diese sich der Bereitwilligkeit des zu
Ernennenden zur Übernahme des Amtes versichert
hat. Der Disziplinarkammer unterstehen alle Be-
amten, auf welche das Reichsbeamtengesetz An-
wendung finde. Ausser den Post- und Tele-
graphenbeamten kommen noch in Frage der
Militärgerichtsschreiber und der Militärgerichts-
bote ($ 89 d. W.).
Die Rechtsverhältnisse der mecklenburgischen
Militärbeamten sind in anderem Zusammenhange
zu behandeln ($ 88 d. W.).
Drittes Kapitel: Die ständischen Beamten,
8 83.
Die Stände als öffentlich-rechtliche Korporationen
und die einzelnen ständischen Obrigkeiten haben
das Recht, innerhalb des Kreises ihrer Befugnisse
Beamte anzustellen. Bezüglich der Städte ist das
keine auffallende Erscheinung, da in fast allen
Staaten die städtischen Kommunen eine obrigkeit-
liche Stellung geniessen. Aber auch die Guts-
herren verleihen kraft ihrer ständischen Macht-
‚befugnisse, als selbständige Träger obrigkeitlichen
Rechtes, öffentliche Ämter. Es liegt eben in den
ständischen Verhältnissen begründet, dass Befug-
nisse, welche im modernen Staat nur der Landes-
regierung oder gewissen in den staatlichen Orga-
nismus eingegliederten Korporationen oder Be-
hörden zustehen, hier von Privatpersonen als
Trägern öffentlicher Rechte ausgeübt werden (Ur-