Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

184 
erfolgt aus dem Reichsamte des Innern, nachdem 
es sich mit der obersten Dienstbehörde (Ressort- 
ministerium) des zu Ernennenden ins Einvernehmen 
gesetzt, und diese sich der Bereitwilligkeit des zu 
Ernennenden zur Übernahme des Amtes versichert 
hat. Der Disziplinarkammer unterstehen alle Be- 
amten, auf welche das Reichsbeamtengesetz An- 
wendung finde. Ausser den Post- und Tele- 
graphenbeamten kommen noch in Frage der 
Militärgerichtsschreiber und der Militärgerichts- 
bote ($ 89 d. W.). 
Die Rechtsverhältnisse der mecklenburgischen 
Militärbeamten sind in anderem Zusammenhange 
zu behandeln ($ 88 d. W.). 
Drittes Kapitel: Die ständischen Beamten, 
8 83. 
Die Stände als öffentlich-rechtliche Korporationen 
und die einzelnen ständischen Obrigkeiten haben 
das Recht, innerhalb des Kreises ihrer Befugnisse 
Beamte anzustellen. Bezüglich der Städte ist das 
keine auffallende Erscheinung, da in fast allen 
Staaten die städtischen Kommunen eine obrigkeit- 
liche Stellung geniessen. Aber auch die Guts- 
herren verleihen kraft ihrer ständischen Macht- 
‚befugnisse, als selbständige Träger obrigkeitlichen 
Rechtes, öffentliche Ämter. Es liegt eben in den 
ständischen Verhältnissen begründet, dass Befug- 
nisse, welche im modernen Staat nur der Landes- 
regierung oder gewissen in den staatlichen Orga- 
nismus eingegliederten Korporationen oder Be- 
hörden zustehen, hier von Privatpersonen als 
Trägern öffentlicher Rechte ausgeübt werden (Ur-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.