Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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teil des Landgerichtes Güstrow vom 31. Oktober 
1899). 
Die Rechtsverhältnisse der ständischen Beamten 
'sind sehr verschiedene. Sie beurteilen sich in 
jedem Falle nach den Bedingungen, unter denen 
die Anstellung erfolgt. Einzelne Angelegenheiten 
sind allgemein durch Rechtsnorm geregelt. So ist 
durch V. O. zur Ausführung von $ 11 E.G. z. 
G. V.G. vom 5. Mai 1879 $ 6 bestimmt, dass auch 
bezüglich der von den Obrigkeiten (Gutsbesitzern, 
Landesklöstern, Städten) zur Ausübung obrigkeit- 
licher Rechte angestellten Beamten, sowie der von 
den Ortsobrigkeiten an den öffentlichen Schulen 
angestellten Lehrer durch Vorentscheidung des 
Reichsgerichtes festzustellen ist, ob sie sich einer 
Überschreitung ihrer Amtsbefugnisse oder der 
Unterlassung einer ihnen obliegenden Amtshand- 
lung schuldig gemacht haben (8 81 d. W.). Nach 
$ 4 der V.O. betr. die mecklenburgische Staats- 
angehörigkeit vom 28. Dezember 1872 ist die An- 
stellung im landständischen Dienste als Anstellung 
im mittelbaren Staatsdienste (Reichsgesetz vom 
1. Juni 1870 $ 9) anzusehen. 
Die Aufrechnung mit Forderungen aus dem 
Amts- oder Dienstverhältnisse gegen Ansprüche 
der ständischen (wie auch der landesherrlichen) 
Beamten auf Besoldung, Wartegeld und Ruhege- 
halt findet — entgegen $ 394 Satz 1 B.G.B. —, 
auch soweit diese Ansprüche der Pfändung nicht 
unterworfen sind, statt (E.G. z. B.G. B. Art. 81, 
A.V. z. B.G.B. $ 38). Für den von einem in 
Diensten einer Körperschaft des öffentlichen 
Rechts stehenden Beamten in Ausübung der ihm 
anvertrauten Gewalt zugefügten Schaden haftet die
	        
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