186
Körperschaft nur insoweit, als eine solche Haftung
durch Reichsgesetz oder für gewisse Verhältnisse
durch Landesgesetz vorgeschrieben ist (A. V. z.
B.G.B. 8 49; vergl. $ 81 d. W.). Eine Haftung
der Landesherrschaft tritt in solchen Fällen nur
dann ein, wenn ihr Mängel in der Oberaufsicht
zur Last fallen ($ 77 d. W.).
Für die Verhältnisse der städtischen Ange-
stellten sind die einzelnen Stadtordnungen mass-
gebend. Sie sind sehr mannigfaltig gestaltet (vergl.
wegen der Magistratspersonen $ 30 d. W.). Ein-
zelne Beamtenstellen werden von der Landesherr-
schaft besetzt. Andere Beamte werden teils mit,
teils ohne landesherrliche Bestätigung durch die
Magistrate oder Bürgervertretungen gewählt. Die
Anstellung ist in der Regel lebenslänglich. Auch
die Kommunalbeamten haben im Falle unver-
schuldeter Dienstunfähigkeit einen Anspruch
darauf, im Wege der »missio honesta« unter Be-
willigung eines Ruhegehaltes entlassen zu werden.
Soweit nicht statutarische Bestimmungen der
Städte das Gegenteil enthalten, ist dieser Anspruch
an eine Dienstzeit von gewisser Dauer als Voraus-
setzung nicht geknüpft (Urteil des Oberlandes-
gerichtes Rostock vom 18. März 1907). Seit dem
Jahre 1818 besteht eine »Rats-Witwenkasse der
Landstädte Mecklenburgischen und Wendischen
Kreises« (neues Statut vom 15. Juni 1899), der
alle städtischen Beamten angehören müssen, und
welche die Bestimmung hat, den Witwen und
Waisen städtischer Beamten angemessene Unter-
stützung zu ihrem Lebensunterhalte zu gewähren.
Die Pensionsverhältnisse der städtischen Beamten
in Rostock sind durch V.O. vom 10. April 1891