Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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($ 3 dd. W.. Im $ 5 desselben war bestimmt 
worden, dass der Herzog Adolf Friedrich »den er- 
langten Stargardschen Distrikt privative regieren 
und solchermassen darin die jura territorii et 
superioritatis sowohl in Ecclesiasticis als Politicis, 
nichts davon ausgeschlossen, besonders exerzieren« 
sollte. Diese Selbständigkeit und Landeshoheit je- 
doch, die jeder Linie des fürstlichen Hauses in 
ihrem Territorium zugestanden war, führte, da die 
Einheitlichkeit der Stände trotz der Landesteilung 
geblieben war (Hamburger Vergleich $ 8), zu 
Konflikten zwischen beiden Landesherren. Nach- 
dem eine Auseinandersetzungskonvention vom 
3. August 1748, durch welche beide Landesherrn 
sich aller Kommunion über die gesamte mecklen- 
burgische Ritter- und Landschaft begeben wollten, 
infolge Protestes der Stände undurchführbar ge- 
worden war, erfolgte der Ausgleich zwischen 
beiden Landesherren durch den sog. Erläuterungs- 
vertrag vom 14. Juli 1755. Nach 8 1 dieses noch 
— heute geltenden — Vertrages bleibt der Ham- 
burger Vergleich »pure und simpliciter nach seinem 
Buchstab . .c Der schweriner Herzog entsagte 
allen bisherigen Prätensionen auf eine Kommunion 
oder auf ein Kondominium in Ansehung des Star- 
gardschen Kreises dergestalt, dass dem Hlerzog- 
lichen Hause Strelitz nach Inhalt des Hamburger 
Vergleiches die völlige Landeshoheit über den 
Stargardschen Distrikt in ihrem ganzen Umfang, 
nichts ausbeschieden, zustehen sollte. So bestehen 
denn heute beide Grossherzogtümer als selb- 
ständige, souveräne Staaten. Als Bindeglied 
zwischen ihnen steht aber die einheitliche Kor- 
poration der Landstände. Die Union der Stände
	        
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