Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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vier Linien: 1. die Hauptlinie Mecklenburg, 2. die 
Linie Werle-Güstrow (später Wenden genannt), 
3. die Linie Rostock und 4. die Linie Parchim- 
Richenberg. Daneben blieb die Grafschaft 
Schwerin bestehen. Die Nebenlinien sind nach und 
nach erloschen. Die Herrschaft Parchim fiel 1261 
an die Hauptlinie, die Herrschaft Rostock starb 
1314 aus, die Linie Wenden 1436, die Grafschaft 
Schwerin wurde 1358 durch Kauf erworben, nach- 
dem 1304 das Fürstentum Mecklenburg noch durch 
den Erwerb der brandenburgischen Herrschaft 
Stargard vergrössert war. Seit 1352 bestand neben 
der Hauptlinie Mecklenburg (seit 1358 Mecklen- 
burg-Schwerin genannt) nur noch die Nebenlinie 
Stargard. Am 8. Juli 1348 wurde Mecklenburg 
als reichsunmittelbares Herzogtum vom Kaiser 
Karl IV. in den Lehnsverband des Deutschen 
Reiches aufgenommen. Über die selbständige 
Stellung, die sich die beiden Seestädte Rostock und 
Wismar neben den Herzogen zu verschaffen und 
zu erhalten wussten, wird an anderer Stelle zu 
sprechen sein. Nach dem Erlöschen der Neben- 
linie Stargard waren 1471 alle Länder in einer 
Hand vereinigt. 
Drittes Kapitel: Von der Reformation bis zum Wiener 
Kongreß. 
8 3. 
Die Reformation vollzog sich in Mecklenburg 
ohne grosse Schwierigkeiten. Am 20. Juni 1549 
fand das evangelische Glaubensbekenntnis durch 
die Stände gesetzmässige Anerkennung. Nach 
dem im Jahre 1552 erfolgten Tode des Herzogs 
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