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Bundesstaaten steht ferner das Recht zu, aus-
wärtige Konsuln bei sich zu empfangen und für
ihr Gebiet anzuerkennen (Erteilung des Exequatur).
Auswärtige Konsuln mit dem Exequatur für das
Gebiet des Grossherzogtums sind vorhanden von
Belgien, Frankreich, Portugal, Spanien (sämtlich
in Rostock), Chile (in Schwerin), Dänemark, Gross-
Britannien, Holland, Norwegen, Russland, Schwe-
den (in Rostock und in Wismar). An inter-
nationalen Verträgen, die das Grossherzogtum ge-
schlossen hat, sind insbesondere noch in Geltung
Schiffahrtsverträge und Auslieferungsverträge. Zur
Regelung der Schiffahrt auf der Elbe wurde von
den Uferstaaten, zu denen auch Mecklenburg-
Schwerin gehört, die Elbschiffahrtsakte v. 23. Juni
1821 aufgestellt (Additionalakte dazu vom 13. April
1844; Polizeiordnung für die Schiffahrt und
Flössereien auf der Elbe, bekannt gemacht am
24. März 1894, abgeändert durch Bek. vom
4. Februar 1905). Mehreren vom deutschen Zoll-
verein geschlossenen Handels- und Schiffahrtsver-
trägen ist das Grossherzogtum beigetreten. Be-
sondere Verträge der Art hat es geschlossen mit
Belgien (Bek. vom 16. Februar 1857), Dänemark
(Vertrag vom 25. November 1845; dazu Bek. vom
15. November 1867 und vom 16. Juni 1868), Frank-
reich (Vertrag vom 9. Juni 1865, dazu Bek. vom
1. August 1868), Monaco (Vereinbarung vom
10./15. November 1864).
Die gegenseitige Auslieferung von Verbrechern
ist durch Verträge des Deutschen Reiches mit den
meisten auswärtigen Staaten sichergestellt (über
das Verfahren zur Erwirkung der Festnahme oder
Auslieferung nach dem Auslande gcflüchteter Per-
Schlesinger, Staatsrecht. 13