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sonen vergl. Bek. des Justizministeriums vom
29. Oktober 1907, ferner Bek. vom 24. Oktober
1908. Für Ersuchen der Justizbehörden nach dem
Auslande, soweit sie nicht auf Auslieferung oder
Festnahme gerichtet sind, vergl. Bek. vom 6. De-
zember 1905, abgeändert durch Bek. vom 1. August
1908). In Geltung sind ferner noch die Aus-
lieferungsverträge Mecklenburg -Schwerins mit
Frankreich . vom 26. Januar 1847 und mit den
Vereinigten Staaten von Amerika vom 5. Januar
1854. Die Auslieferung flüchtiger, von inländischen
Justizbehörden strafrechtlich verfolgter oder ver-
urteilter Personen kann nur im diplomatischen
Wege (d.h. von der diesseitigen Regierung bei
der Regierung des Zufluchtsstaates) vom Justiz-
ministerium beantragt werden. Es ist unzulässig,
dass die Justizbehörden sich mit derartigen An-
trägen unmittelbar an den diplomatischen Ver-
treter des Reiches im Ausland oder an auslän-
dische Zentral- oder Provinzialbehörden wenden
(nur im Auslieferungsverkehr mit Österreich darf
auf Grund des Beschlusses der deutschen Bundes-
versammlung vom 26. Januar 1854 wegen gegen-
seitiger Auslieferung gemeiner Verbrecher ein
unmittelbares Ersuchen an fremdländische Be-
hörden erfolgen). Auch die Ersuchen der Justiz-
behörden nach dem Auslande, die nicht auf Aus-
lieferung oder Festnahme gerichtet sind, werden
regelmässig auf diplomatischem Wege durch das
Justizministerium befördert, soweit nicht der un-
mittelbare Verkehr mit den fremden Behörden ge-
stattet ist, wie bezüglich der Niederlande. (Bek.
vom 23. Februar 1907), Österreich (Bek. vom
14. Juli 1856, Bek. vom 24. September 1904 wegen