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Bosnien und der Herzegowina), der Schweiz (Bek.
vom 6. Dezember 1905 $ 46).
Ausländer können gemäss $$ 39 Ziff. 2, 234 u.
362 Str.G.B. aus dem Reichsgebiete ausge-
wiesen werden. Die Ausweisungen erfolgen durch
Verfügung des Ministeriums des Innern (Aus-
führung durch das Landarbeitshaus, Landarbeits-
hausordnung vom 19. Januar 1871, $ 12 Ziff. 4,
nach Massgabe der Bekanntmachung des Reichs-
kanzlers vom 10. Dezember 1890), und sind dem
Reichsamt des Innern behufs Bekanntgabe im
Zentralblatte für das Deutsche Reich anzuzeigen
(Bundesratsbeschluss vom 27. April 1872). Ferner
besteht das Recht, lästige Ausländer, auch ohne
dass die vorerwähnten Voraussetzungen vorliegen,
aus dem Lande zu verweisen. Wegen der Aus-
weisung von Reichsangehörigen aus einem Bundes-
staate vergl. 8 3 des Freizügigkeitsgesetzes vom
1. November 1867 (dazu Bek. des Ministeriums des
Innern vom 26. Januar 1895 und vom 22. Juli 1896).
Wegen Ausweisung Unterstützungsbedürftiger
und Übernahme derselben vergl. $ 138 d. W.
Neunter Abschnitt: Militärwesen.
Erstes Kapitel: Die Militärkonventionen mit Preussen.
S 87.
Das deutsche Heer setzt sich aus Kontingenten
der Bundesstaaten zusammen (R. V. Art. 60). Den
Landesherren und den Senaten der freien Städte
sind in der R.-V. besondere Militärhoheitsrechte,
insbesondere die Kontingentsherrlichkeit (R.-V-
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