Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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den Bestimmungen des Reichsgesetzes v. 1. Juni 
1870 (Militär-Konv. v. 19. Dezember 1872 Art. 8). 
Ihr eheliches Güterrecht richtet sich nach den 
Rechtsnormen ihrer Heimat (Militär-Konv. vom 
19. Dezember 1872 Art.8. A. V.z.B. G. B.$ 217). 
Sie bedürfen, — wie alle Personen des Friedens- 
standes — zu ihrer Verheiratung der Genehmigung 
ihrer Vorgesetzten (Reichsmilitärgesetz v. 2. Mai 
1874, $ 40). Die nicht genehmigte Ehe ist straf- 
bar, aber nicht wegen Mangels der dienstlichen 
Genehmigung ungültig (Militärstrafgesetzbuch vom 
20. Juni 1872 8 150). Die Pensionierung der Mili- 
tärbeamten erfolgt nach dem Reichsbeamtengesetz 
vom 31. März 1873 8$ 34 ff. Nach dem Offiziers- 
pensionsgesetz vom 31. Mai 1906 8$$ 32 ff. wird 
neben der auf Grund des Reichsbeamtengesetzes 
festgestellten Pension unter Umständen eine Ver- 
stümmelungsvorlage, Kriegszulage und Alterszu- 
lage gewährt. Diejenigen Militärbeamten, welche 
zur Zeit des Abschlusses der Militärkonvention 
von 1872 Mitglieder des Grossherzoglichen Witwen- 
Instituts ($ 80 d. W.) waren, sind weiter Mitglieder 
geblieben, insofern sie nicht ihr Ausscheiden aus 
dem Institut selbst wünschten (Militär-Konv. von 
1872 Art. 7). Von der Neuaufnahme in das In- 
stitut sind die Militärbeamten ausgeschlossen 
(Satzung des Witwen-Instituts für Zivil- und Mili- 
tärdiener vom 15. Februar 1898 8 6). Rücksicht- 
lich ihrer normiert wegen des Witwen- und 
Waisengeldes das Reichs-Beamtenhinterbliebenen- 
gesetz vom 17. Mai 1907. 
Die Pensionierung der Offiziere richtet sich 
nach dem Reichs-Offizierpensionsgesetz v. 31. Mai 
1906 (Meckl. Bek. vom 17. August 1906).
	        
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