Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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lichen Voraussetzungen an das Ministerium des 
Innern zur weiteren Verfügung einzureichen 
(Meckl. Bek. vom 26. Juli 1895, vom 12. Oktober 
1899 und vom 2. Mai 1905). Die durch das 
Ministerium bewillisten Beihilfen (von 120 Mark 
jährlich) werden von den Domanialämtern monat- 
lich im voraus für Rechnung der Regierungs- 
hauptkasse in Schleswig ausgezahlt. Die Ab- 
rechnung mit der Regierungskasse vermittelt die 
Renterei. Die Familien der zu Friedensübungen 
einberufenen Mannschaften erhalten auf Verlangen 
Unterstützungen nach Massgabe des Reichsgesetzes 
vom 10. Mai 1892 (mit Bek. des Reichskanzlers 
vom 2. Juni 1892 und 12. Dezember 1898; Meckl. 
A.V. vom 12. Juli 1892 und Bek. vom 12. Juli 
1892, 5. Oktober 1894 und 13. Januar 1899). An- 
sprüche auf Unterstützung sind bei der Gemeinde- 
behörde (wo eine gemeindliche Verfassung nicht 
besteht — wie in der Ritterschaft —, bei der Orts- 
obrigkeit) anzubringen. Im Domanium haben die 
Gemeindebehörden die angemeldeten Unter- 
stützungsgesuche dem zuständigen Domanialamt 
vorzulegen. Die Domanialämter und die übrigen 
Ortsobrigkeiten haben dieselben der zuständigen 
Unterstützungskommission einzureichen. Für jeden 
der 12 Aushebungsbezirke ($ 90 d. W.) ist eine 
Unterstützungskommission eingesetzt, welche aus 
dem Zivilvorsitzenden und den vier bürgerlichen 
Mitgliedern der Ersatzkommission des Bezirkes be- 
steht. Die Unterstützungskommission stellt die 
Unterstützungen fest und bewirkt die Leistung an 
die Empfänger. Die Auszahlung erfolgt entweder 
durch die Ortsobrigkeiten und die Gemeindebe- 
hörden. oder durch Postanweisung (Portofreiheit;
	        
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