Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Meckl. Bek. vom 19. April 1895). Die zur Unter- 
stützung erforderlichen Mittel und die Verwaltungs- 
kosten der Unterstützungskommissionen werden 
aus der Haupt-Rekrutierungskasse in Rostock (unter 
landesherrlich-ständischer Verwaltung) bestritten, 
welche von der Landessteuerkasse die nötigen 
Gelder erhält. Die Vorsitzenden der Kommissionen 
haben Abrechnung über die geleisteten Uhnter- 
stützungen dem Ministerium des Innern vorzu- 
legen, welches beim Reichsamt des Innern die 
Erstattung aus Reichsmitteln veranlasst. Die er- 
statteten Summen fliessen in die Haupt -Re- 
krutierungskasse. 
Für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und 
Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern und In- 
habern des Anstellungsscheines (Reichsgesetz vom 
31. Mai 1906, 88 15ff.) normieren bei den Staats- 
behörden die in der Meckl. Bek. v. 1. Oktober 
1907 (Ausführungsbestimmungen in den Bek. vom 
22. September 1882 und 7. Mai 1886; Verzeichnis 
der Stellen in der Bek. vom 24. August 1903), bei 
den Kommunalbehörden die in der 
Meckl. Bek. vom 25. Oktober 1907 (Ausführungs- 
bestimmungen in der Bek. vom 10. Oktober 1899) 
enthaltenen Grundsätze. Bewerbungen der Militär- 
anwärter sind an das Militärdepartement zw richten, 
welchem die Anstellungsbehörden die zu besetzen- 
den Stellen mitzuteilen haben. Eine Prüfung der 
Anwärter hinsichtlich ihrer allgemeinen Befähigung 
findet durch die Grossherzogliche Kommission zur 
Prüfung von Militäranwärtern zu Schwerin (unter 
dem Staatsministerium stehend) statt. Die Auf- 
nahme der vakanten Stellen des Staats dienstes, 
für welche Militäranwärter in Frage kommen, in
	        
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