Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Heinrich V. wurde das (seit 1471) geeinte Land 
wieder geteilt. Da die Stände jedoch, die sich im 
Jahre 1523 zur sogen. landständischen Union zu- 
sammengeschlossen hatten, einer Realteilung wider- 
sprachen, wurde zwischen den Herzogen Johann 
Albrecht I. und Ulrich im Wismarischen Gemein- 
schaftsvertrag vom 11. März 1555 vereinbart, dass 
sie gemeinschaftlich regieren und nur »die 
Nutzungen und Einkünfte der Lande Mecklenburg 
in zwei gleiche Teile... sondern« wollten. Durch 
den »Ruppiner Machtspruch« vom 1. August 1556 
wurde von dem zum Schiedsrichter angerufenen 
Markgrafen Joachim Il. von Brandenburg die 
Nutzungsteilung vollzogen: Dem Herzog Johann 
Albrecht verblieb »Haus und Amt Schwerin«, 
während der Herzog Ulrich »Haus und Amt 
Güstrow« erhielt. Nachdem vorübergehend (seit 
1610) das Land Mecklenburg wieder geeint war, 
kam es, nach Beseitigung des Widerspruches der 
Stände, 1621 zur zweiten Hauptteilung 
zwischen den Herzogen Adolf Friedrich I. und 
Johann Albrecht Il. Durch Erbvertrag vom 
3. März 1621 wurde das Land in zwei Herzog- 
tümer zerlegt, Mecklenburg-Schwerin und Mecklen- 
burg-Güstrow. Adolf Friedrich I. erhielt das 
Herzogtum Mecklenburg-Schwerin, bestehend aus 
dem alten Stammlande Mecklenburg, einem Teile 
des Fürstentums Wenden und der Herrschaft 
Rostock, und den Grafschaften Schwerin und 
Dannenberg (letztere 1372 erworben). An Johann 
Albrecht II. fiel das aus dem übrigen Teile des 
Fürstentums Wenden und der Herrschaft Rostock' 
nebst der Herrschaft Stargard gebildete Herzog- 
tum Mecklenburg-Güstrow. Ausgenommen von der
	        
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