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Heinrich V. wurde das (seit 1471) geeinte Land
wieder geteilt. Da die Stände jedoch, die sich im
Jahre 1523 zur sogen. landständischen Union zu-
sammengeschlossen hatten, einer Realteilung wider-
sprachen, wurde zwischen den Herzogen Johann
Albrecht I. und Ulrich im Wismarischen Gemein-
schaftsvertrag vom 11. März 1555 vereinbart, dass
sie gemeinschaftlich regieren und nur »die
Nutzungen und Einkünfte der Lande Mecklenburg
in zwei gleiche Teile... sondern« wollten. Durch
den »Ruppiner Machtspruch« vom 1. August 1556
wurde von dem zum Schiedsrichter angerufenen
Markgrafen Joachim Il. von Brandenburg die
Nutzungsteilung vollzogen: Dem Herzog Johann
Albrecht verblieb »Haus und Amt Schwerin«,
während der Herzog Ulrich »Haus und Amt
Güstrow« erhielt. Nachdem vorübergehend (seit
1610) das Land Mecklenburg wieder geeint war,
kam es, nach Beseitigung des Widerspruches der
Stände, 1621 zur zweiten Hauptteilung
zwischen den Herzogen Adolf Friedrich I. und
Johann Albrecht Il. Durch Erbvertrag vom
3. März 1621 wurde das Land in zwei Herzog-
tümer zerlegt, Mecklenburg-Schwerin und Mecklen-
burg-Güstrow. Adolf Friedrich I. erhielt das
Herzogtum Mecklenburg-Schwerin, bestehend aus
dem alten Stammlande Mecklenburg, einem Teile
des Fürstentums Wenden und der Herrschaft
Rostock, und den Grafschaften Schwerin und
Dannenberg (letztere 1372 erworben). An Johann
Albrecht II. fiel das aus dem übrigen Teile des
Fürstentums Wenden und der Herrschaft Rostock'
nebst der Herrschaft Stargard gebildete Herzog-
tum Mecklenburg-Güstrow. Ausgenommen von der