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Verbande des mecklenburgischen Kontingents ge-
hörenden Militärpersonen (mit Ausnahme des Kon-
tingents-Kommandeurs) und die ausserhalb des
Verbandes des Kontingentes stehenden mecklen-
burgischen Militärpersonen. Die niedere Gerichts-
barkeit wird von den Grossherzoglich mecklen-
burgischen Gerichten der einzelnen Regimenter,
die höhere von den Grossherzoglich mecklen-
burgischen Kontingentsgerichten ausgeübt. Von
den vier für den Bereich der 17. Division ange-
stellten Kriegsgerichtsräten ernennt der Gross-
herzog einen Kriegsgerichtsrat mit dem Amtssitze
in Schwerin. Dieser ist mecklenburgischer Militär-
justizbeamter. Seine Besoldung geschieht durch
die preussische Militärverwaltung (Militär - Kon-
vention von 1872 Art. 13). In Anschung seiner
persönlichen Verhältnisse ist das wmMilitär-
departement oberste Militärjustizverwaltungsbe-
hörde. Wegen Dienstvergehen desselben findet
das Reichsgesetz vom 1. Dezember 1898 An-
wendunz (Instanzen für das Disziplinarverfahren:
Die Disziplinarkammer für den Bereich des
1X. Armeckorps, der Disziplinarhof beim Reichs-
militärgericht). Für den Bereich der mecklen-
burgischen Militärjustizverwaltung wird vom
Militärdepartement ein Militärgerichtsschreiber und
vom Kontingentskommandeur ein Militärgerichts-
bote ernannt. In Ansehung auch ihrer persön-
lichen Verhältnisse ist das Militärdepartement
oberste Militärjustizverwaltungsbehörde. Wegen
ihrer Dienstvergehen kommt zur Anwendung das
Reichsbeamtengesetz vom 31. März 1873 (Instanzen:
Disziplinarkammer in Schwerin; Disziplinarhof in
Leipzig).