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Vereinbarung vom 18./30. Mai 1900 $ 30; A.V.
z:G.F.G. 894; V.O. vom 16. Juli 1890 betr. Be-
erdigung der Selbstmörder mit Ergänzungs-V. O.
vom 27. Dezember 1894). Handelt es sich um den
Selbstmord einer der mecklenburgischen Militär-
strafgerichtsbarkeit unterworfenen Militärperson, so
hat der mecklenburgische Kriegsgerichtsrat zu ent-
scheiden, ob ein Selbstmord erwiesen, und ob
auch erwiesen ist, dass der Selbstmord im Zu-
stande ungetrübter Zurechnungsfähigkeit ausge-
führt wurde. Wird das festgestellt, so ist die Leiche
auf den evangelisch - lutherischen Kirchhöfen an
einem von demjenigen Teile des Kirchhofes, auf
welchem die Kirche ihre Toten begräbt, abge-
sonderten Platze zu beerdigen. Die Entscheidung
des Kriegsgerichtsrates ist der Ortsobrigkeit des
Begräbnisortes und dem Geistlichen, zu dessen
Parochie der in Frage kommende Kirchhof gehöft,
zuzustellen. Gegen die Entscheidung steht den
Vorgesetzten und den Angehörigen binnen Jahres-
frist die Beschwerde zu. Die Beschwerde ist an
den Grossherzog, unter Umständen an das preu-
ssische Kriegsministerium zu richten.
Viertes Kapitel: Das Ersatzwesen.
Ss 90.
Oberste Instanz in den auf das Heerwesen be-
züglichen Geschäften der Zivilverwaltung (insbe-
sondere im Ersatzwesen) bildet das Ministerium
des Innern.
Der Bezirk der 34. (Grossherzoglich mecklen-
burgischen) Infanteriebrigade ist für die Zwecke
des Ersatzwesens in zwei Bezirke geteilt worden,
in den der Oberersatzkommission I zu Schwerin