Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Vereinbarung vom 18./30. Mai 1900 $ 30; A.V. 
z:G.F.G. 894; V.O. vom 16. Juli 1890 betr. Be- 
erdigung der Selbstmörder mit Ergänzungs-V. O. 
vom 27. Dezember 1894). Handelt es sich um den 
Selbstmord einer der mecklenburgischen Militär- 
strafgerichtsbarkeit unterworfenen Militärperson, so 
hat der mecklenburgische Kriegsgerichtsrat zu ent- 
scheiden, ob ein Selbstmord erwiesen, und ob 
auch erwiesen ist, dass der Selbstmord im Zu- 
stande ungetrübter Zurechnungsfähigkeit ausge- 
führt wurde. Wird das festgestellt, so ist die Leiche 
auf den evangelisch - lutherischen Kirchhöfen an 
einem von demjenigen Teile des Kirchhofes, auf 
welchem die Kirche ihre Toten begräbt, abge- 
sonderten Platze zu beerdigen. Die Entscheidung 
des Kriegsgerichtsrates ist der Ortsobrigkeit des 
Begräbnisortes und dem Geistlichen, zu dessen 
Parochie der in Frage kommende Kirchhof gehöft, 
zuzustellen. Gegen die Entscheidung steht den 
Vorgesetzten und den Angehörigen binnen Jahres- 
frist die Beschwerde zu. Die Beschwerde ist an 
den Grossherzog, unter Umständen an das preu- 
ssische Kriegsministerium zu richten. 
Viertes Kapitel: Das Ersatzwesen. 
Ss 90. 
Oberste Instanz in den auf das Heerwesen be- 
züglichen Geschäften der Zivilverwaltung (insbe- 
sondere im Ersatzwesen) bildet das Ministerium 
des Innern. 
Der Bezirk der 34. (Grossherzoglich mecklen- 
burgischen) Infanteriebrigade ist für die Zwecke 
des Ersatzwesens in zwei Bezirke geteilt worden, 
in den der Oberersatzkommission I zu Schwerin
	        
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