Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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und in den der Oberersatzkommission II zu 
Schwerin (Bek. vom 9. März 1895). Die Ober- 
ersatzkommissionen bestehen aus einem Militär- 
vorsitzenden und einem Zivilvorsitzenden. Ein 
zweites bürgerliches Mitglied (und ein Stellver- 
treter desselben) wird vom Landesherrn auf Vor- 
schlag des Engeren Ausschusses von Ritter- und 
Landschaft auf je drei Jahre alternierend aus der 
Ritterschaft und aus der Landschaft bestellt. 
Den Bezirk der Oberersatzkommission I bilden 
die Landwehrbezirke (früher Landwehrbataillons- 
bezirke genannt) Rostock (mit den Landwehr- 
kompagnie- oder Aushebungsbezirken Rostock, 
Ribnitz, Güstrow) und Waren (mit den Aus- 
hebungsbezirken Malchin und Waren). Den Bezirk 
der Oberersatzkommission II bilden die Landwehr- 
bezirke Schwerin (mit den Aushebungsbezirken 
Schwerin, Hagenow, Ludwigslust und Parchim) 
und Wismar (mit den Aushebungsbezirken 
Wismar, Grevesmühlen und Doberan). An 
der Spitze der Landwehrbezirke stehen Bezirks- 
kommandos. In jedem Aushebungsbezirk besteht 
eine Ersatzkommission, die aus dem Militärvor- 
sitzenden (dem Bezirkskommandeur des Land- 
wehrbezirks) und aus dem Zivilvorsitzenden be- 
steht. Der »verstärkten« Ersatzkommission treten 
weitere vier bürgerliche Mitglieder hinzu und 
zwar 1. ein mit einem ritterschaftlichen Gute im 
Bezirk angesessenes Mitglied, 2. ein Magistrats- 
mitglied einer der im Bezirke belegenen Städte, 
3. ein dem Bauernstande des im Bezirk liegenden 
Domaniums angehörendes Mitglied und 4. ein ab- 
wechselnd für einen dreijährigen Zeitraum den 
Kategorieen 1.—3. zu entnehmendes Mitglied.
	        
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