Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Diese Mitglieder und die gleiche Zahl von Stell- 
vertretern werden auf je drei Jahre vom Mi- 
nisterium des Innern bestellt, und zwar die den 
Kategorieen 1. und 2. angehörigen auf Vorschlag 
des Engeren Ausschusses von Ritter und Land- 
schaft. 
Dem Ersatzgeschäft liegen besondere Listen 
zugrunde. Regelmässig bildet jede selbständige 
Ortschaft einen besonderen Stammrollenbezirk, 
mithin jede Stadt nebst den auf der Stadtfeldmark 
belegenen Ansiedelungen (die Kämmerei- und 
Ökonomiegüter bilden besondere Bezirke), jede 
Domanialgemeinde bezw. -Ortschaft, jedes Ritter- 
gut und in den Klosterämtern jede selbständige 
Ortschaft. Die Führung der Stammrollen liegt 
der Ortsobrigkeit ob, d. h. im Domanium den 
Ämtern, in der Ritterschaft den Gutsobrigkeiten 
und in den Städten den Magistraten. Jedoch steht 
es den Obrigkeiten frei, die Führung der Stamm- 
rollen mit Genehmigung des Ministeriums des 
Innern den Ortsvorstehern der einzelnen Ort- 
schaften zu übertragen. 
Soweit nicht ein anderes bestimmt ist, fallen 
den Ortsbehörden alle Kosten zur Last, welche 
durch ihre gesetzliche Mitwirkung bei der Hecres- 
ergänzung entstehen. 
Die Geschäftsunkosten der Oberersatzkom- 
missionen und der Ersatzkommissionen und die 
Besoldung der Aktuare der Ersatzkommissionen 
werden von der Haupt-Rekrutierungskasse zu 
Rostock ($ 88 d. W.) getragen, welche für ihre 
Bedürfnisse aus der Landessteuerkasse einen Zu- 
schuss (im Voranschlag für das Etatsjahr Johannis 
1907/08: M. 46 170) erhält. Die Zivilvorsitzenden
	        
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