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‚der Oberersatz- und der Ersatzkommissionen be-
ziehen aus der Renterei eine Remuneration.
Für beide Grossherzogtümer Mecklenburg be-
steht eine gemeinsame Prüfungskommission für
Einjährig-Freiwillige zu Schwerin (unter dem
Ministerium des Innern). Die Kommission ist zu-
sammengesetzt aus drei ordentlichen (zwei mili-
tärischen und einem bürgerlichen) und drei
ausserordentlichen (bürgerlichen) Mitgliedern. Die
bürgerlichen Mitglieder werden durch das Mi-
nisterium des Innern berufen.
Zur Ausführung der deutschen Wehrordnung
vom 22. November 1888 (vielfach abgeändert) er-
ging die A. V. vom 31. Mai 1890 (abgeändert durch
V.O. vom 8. März 1895) betr. das Militär-Ersatz-
wesen.
Fünftes Kapitel: Heereslasten.
Erster Titel: Die Quartierleistung.
8 91.
Die Quartierleistung für die bewaffnete Macht
während des Friedens ist durch Reichsgesetz vom
25. Juni 1868 (abgeändert durch Reichsgesetz vom
21. Juni 1837) geregelt. Zur Ausführung dieses
Gesetzes ist die meckl. V.O. vom 13. Juli 1870
erlassen. Für jeden der zwölf Aushebungsbezirke
besteht eine Kommission unter Leitung der Zivil-
vorsitzenden der Ersatzkommissionen, welche die
Belegungsfähigkeit einer jeden Ortschaft des Aus-
hebungsbezirkes ermittelt und feststellt. Die
Nachweisungen über die Belegungsfähigkeit wer-
den einer jährlichen Revision unterzogen (Bek.
vom 1. Februar 1908). Die Resultate der Er-