Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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‚der Oberersatz- und der Ersatzkommissionen be- 
ziehen aus der Renterei eine Remuneration. 
Für beide Grossherzogtümer Mecklenburg be- 
steht eine gemeinsame Prüfungskommission für 
Einjährig-Freiwillige zu Schwerin (unter dem 
Ministerium des Innern). Die Kommission ist zu- 
sammengesetzt aus drei ordentlichen (zwei mili- 
tärischen und einem bürgerlichen) und drei 
ausserordentlichen (bürgerlichen) Mitgliedern. Die 
bürgerlichen Mitglieder werden durch das Mi- 
nisterium des Innern berufen. 
Zur Ausführung der deutschen Wehrordnung 
vom 22. November 1888 (vielfach abgeändert) er- 
ging die A. V. vom 31. Mai 1890 (abgeändert durch 
V.O. vom 8. März 1895) betr. das Militär-Ersatz- 
wesen. 
Fünftes Kapitel: Heereslasten. 
Erster Titel: Die Quartierleistung. 
8 91. 
Die Quartierleistung für die bewaffnete Macht 
während des Friedens ist durch Reichsgesetz vom 
25. Juni 1868 (abgeändert durch Reichsgesetz vom 
21. Juni 1837) geregelt. Zur Ausführung dieses 
Gesetzes ist die meckl. V.O. vom 13. Juli 1870 
erlassen. Für jeden der zwölf Aushebungsbezirke 
besteht eine Kommission unter Leitung der Zivil- 
vorsitzenden der Ersatzkommissionen, welche die 
Belegungsfähigkeit einer jeden Ortschaft des Aus- 
hebungsbezirkes ermittelt und feststellt. Die 
Nachweisungen über die Belegungsfähigkeit wer- 
den einer jährlichen Revision unterzogen (Bek. 
vom 1. Februar 1908). Die Resultate der Er-
	        
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