Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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von den Truppenteilen gezahlt und liquidiert 
werden (Bek. vom 6. Juni 1903, vom 4. April 
1905). 
Zweiter Titel: Sonstige Naturalleistungen 
für die bewaffnete Macht im Frieden. 
5 9. 
Durch Vermittlung der Gemeinden können in 
Anspruch genommen werden die Stellung von Vor- 
spann, die Verabreichung von Naturalverpflegung, 
die Verabreichung von Fourage (Reichsgesetz v. 
13. Februar 1875, neu veröffentlicht durch Bek. 
des Reichskanzlers vom 24. Mai 1898). 
Der Betrag der für Naturalverpflegung und für 
Fourage zu gewährenden Vergütung wird vom 
Ministerium des Innern alljährlich bezw. allmonat- 
lich im Regierungsblatte öffentlich bekannt ge- 
macht (Bek. vom 27. Mai 1375; vom 3. Mai 1901; 
vom 5. August 1902). Die Vergütungssätze für 
geleisteten Vorspann sind in der Bek. vom 5. März 
1901 enthalten. 
Entschädigungsansprüche (wegen Flurschadens) 
sind entweder bei den zur Feststellung und Ab- 
schätzung von Flurbeschädigungen bei Truppen- 
übungen bestellten Kommissarien oder auch bei 
den Ortsobrigkeiten, seitens der Inhaber ortsobrig- 
keitlicher Rechte aber, welche Entschädigungsan- 
sprüche geltend zu machen haben, entweder bei 
den genannten Kommissarien oder bei den Zivil- 
vorsitzenden der Ersatzkommissionen der einzelnen 
Aushebungsbezirke anzumelden (Bek. vom 26. Juli 
1876).
	        
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