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von den Truppenteilen gezahlt und liquidiert
werden (Bek. vom 6. Juni 1903, vom 4. April
1905).
Zweiter Titel: Sonstige Naturalleistungen
für die bewaffnete Macht im Frieden.
5 9.
Durch Vermittlung der Gemeinden können in
Anspruch genommen werden die Stellung von Vor-
spann, die Verabreichung von Naturalverpflegung,
die Verabreichung von Fourage (Reichsgesetz v.
13. Februar 1875, neu veröffentlicht durch Bek.
des Reichskanzlers vom 24. Mai 1898).
Der Betrag der für Naturalverpflegung und für
Fourage zu gewährenden Vergütung wird vom
Ministerium des Innern alljährlich bezw. allmonat-
lich im Regierungsblatte öffentlich bekannt ge-
macht (Bek. vom 27. Mai 1375; vom 3. Mai 1901;
vom 5. August 1902). Die Vergütungssätze für
geleisteten Vorspann sind in der Bek. vom 5. März
1901 enthalten.
Entschädigungsansprüche (wegen Flurschadens)
sind entweder bei den zur Feststellung und Ab-
schätzung von Flurbeschädigungen bei Truppen-
übungen bestellten Kommissarien oder auch bei
den Ortsobrigkeiten, seitens der Inhaber ortsobrig-
keitlicher Rechte aber, welche Entschädigungsan-
sprüche geltend zu machen haben, entweder bei
den genannten Kommissarien oder bei den Zivil-
vorsitzenden der Ersatzkommissionen der einzelnen
Aushebungsbezirke anzumelden (Bek. vom 26. Juli
1876).